Beschlüsse: Gemeinde Ilvesheim

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeaker
Am Sommerfeld 7
86825 Bad Wörishofen
Deutschland

Phone: +49 8247 906 30 10
Email: deutschland@readspeaker.com
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

Ort der Verarbeitung
Das von ReadSpeaker genutzte Rechenzentrum befindet sich in der EU – in Schweden.Die verwendeten Server sind ReadSpeaker eigenene Server. Alle Daten bleiben in der EU.
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

gdpr@readspeaker.com

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Es erfolgt keine Weitergabe der erhobenen Daten an Dritte.
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
Verarbeitungsunternehmen
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Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Beschlüsse

Bürgerinformationsportal

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Richtlinien zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen

Artikel vom 06.06.2006

1. Die Gemeinde Ilvesheim und ihre Amtsträger dürfen Spenden, Geschenke und sonstige Zuwendungen nur insoweit und in dem Umfang annehmen, als diese der gemeindlichen Aufgabenerfüllung dienen.

2. Die Gemeinde Ilvesheim und ihre Amtsträger dürfen dem Geber (Spender/Sponsor) einen Vorteil für seine Spende (Geschenk, Zuwendung) weder versprechen noch in Aussicht stellen. Daher darf die Einwerbung oder Annahme einer Spende, Schenkung oder einer ähnlichen Zuwendung im Zusammenhang einer zurückliegenden, gegenwärtigen oder künftig absehbaren Dienstausübung der Gemeinde Ilvesheim und ihrer Amtsträger nicht erfolgen; dies gilt auch dann, wenn die Spende, Schenkung oder ähnliche Zuwendung nach dem Willen des Gebers an einen Dritten (Verein, Verband, kirchliche Einrichtung, Interessengemeinschaft etc.) weitergeleitet werden soll.

3. Im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 muss sichergestellt sein, dass ein zurückliegender, gegenwärtiger oder künftig absehbarer Bezug zwischen Geber(Spender/Sponsor) und einer dienstlichen Handlung der Gemeinde bzw. des Amtsträgers nicht hergestellt werden kann. Sämtliche Fachämter der Gemeindeverwaltung sollten im konkreten Fall in dieser Hinsicht vor Annahme der Spende abgefragt werden.

4. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Spende, Schenkung, einer ähnlichen Zuwendung sowie einer Sponsoringvereinbarung obliegt allein dem Bürgermeister bzw. im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter. Eine Übertragung dieser Zuständigkeit auf sonstige Bedienstete der Gemeinde oder andere Amtsträger (Schulleiter, Feuerwehrkommandant, Kindergartenleiterin etc.) ist nicht zulässig. Ergeht an diese Personen ein entsprechendes Angebot, ist der potentielle Spender (Sponsor) an den Bürgermeister bzw. seinen Stellvertreter zu verweisen.

5. Über die tatsächliche Annahme der Spende (des Geschenks, der Zuwendung, der Sponsoringvereinbarung) entscheidet der Verwaltungsausschuss. Soweit die Entscheidung des Verwaltungsausschusses nicht sofort bzw. zeitnah getroffen werden kann, ist sie vom Bürgermeister - sofern die Voraussetzungen nach den vorstehenden Ziffern 1 bis 4 erfüllt sind – unter dem „Vorbehalt der späteren Zustimmung des Verwaltungsausschusses“ anzunehmen. Daraus folgt, dass eine etwa gewünschte Spendenbescheinigung erst zu dem Zeitpunkt (nachträglich) erteilt werden kann, wenn die Zustimmung des Verwaltungsausschusses vorliegt.

6. Kleinspenden bis zu 100 Euro im Einzelfall können gesammelt und in zusammengefasster Form dem Verwaltungsausschuss periodisch – mindestens aber einmal im Jahr zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

7. Der vom Geber (Spender/Sponsor) beabsichtigte Zweck der Spende, der Schenkung oder der ähnlichen Zuwendung ist dem Verwaltungsausschuss im Rahmen der Beschlussfassung über die Annahme zu erläutern und im Übrigen im Sitzungsprotokoll zu vermerken.

8. Sofern im Rahmen der Entscheidung nach vorstehender Ziffer 5 das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner tangiert wird, ist in nichtöffentlicher Sitzung Beschluss zu fassen.

9. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht über sämtliche Spenden, Geschenke, sonstige Zuwendungen, in welchem die Geber (Spender, Sponsoren) die Zuwendungen der Höhe nach und die Zuwendungszwecke angegeben sind; der Bericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde als Anhang zum jährlich vorzulegenden Rechenschaftsbericht zu übergeben.

10. Für Sponsoring-Verträge gelten noch folgende Besonderheiten:

a. Die Auswahl möglicher Sponsoren muss nach objektiven Kriterien erfolgen und darf nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst werden (breite Streuung durch Ansprache potentieller Interessenten).

b. Die Sponsoring-Vereinbarung ist stets in Schriftform abzuschließen und vom Verwaltungsausschuss zu beschließen. Ziel und Zweck des Sponsorings sind darin nachvollziehbar darzustellen und Leistung (des Sponsoren) und Gegenleistung (der Gemeinde) sind unmissverständlich zu definieren. Es ist ausgeschlossen, dass der Sponsor Vorgaben für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Leistungen macht oder in sonstiger Weise hierauf Einfluss nimmt.

c. Es ist stets zu prüfen, ob ein Zusammenhang mit einer aktuellen oder künftigen Maßnahme der betroffenen Verwaltung besteht oder konkret herstellbar ist. Ein entsprechender Hinweis über die in diesem Sinne erfolgte Prüfung ist in die Vereinbarung mit aufzunehmen.

d. Die Entscheidungsträger und die Beschäftigten der Verwaltung dürfen keine individuellen Vorteile im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhalten.

Ilvesheim, 24. Mai 2006

Roland Esche
Bürgermeister