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Satzung über die Benutzung der Gemeindebibliothek mit Gebührenverzeichnis

Artikel vom 23.09.2004

Gemeinde Ilvesheim - Rhein-Neckar-Kreis

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ilvesheim am 25.09.2003 folgende

Satzung über die Benutzung der Gemeindebibliothek

beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Die Gemeindebibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Ilvesheim.
Sie dient der Information, der allgemeinen, schulischen und beruflichen Bildung, der Aus- und Fortbildung und der Freizeitgestaltung.


§ 2
Benutzung

(1) Die Gemeindebibliothek stellt den Benutzern Bücher, Zeitschriften, Kassetten und andere Medien in den Räumlichkeiten der Bibliothek und zur Entleihe zur Verfügung.

(2) Die Leitung der Gemeindebibliothek kann für die Benutzung einzelner Medien besondere Bestimmungen treffen.

(3) Das Kopiergerät darf für Kopien aus dem vorhandenen Bücherbestand genutzt werden.

(4) Das Benutzungsverhältnis wird nach Maßgabe dieser Satzung öffentlich-rechtlich geregelt.

(5) Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden von der Gemeinde festgesetzt und am Eingang sowie in der Regel auch öffentlich bekannt gemacht. Die regulären Öffnungszeiten können aus besonderem Anlass eingeschränkt werden.

§ 3
Anmeldung

(1) Zur Anmeldung ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines Reisepasses erforderlich. Bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ist keine eigene Anmeldung erforderlich. Die Entleihe erfolgt über den Bibliotheksausweis des/der Erziehungsberechtigten.
Bei Kindern und Jugendlichen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr müssen die Eltern oder Erziehungsberechtigten die Anmeldung vornehmen.

(2) Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an.

§ 4
Bibliotheksausweis

(1) Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer kostenlos einen Bibliotheksausweis. Er berechtigt nach Begleichung der Ausleihgebühr gem. Gebührenverzeichnis zum Entleihen von Medien.

(2) Namens- oder Adressenänderungen sind dem Bibliothekpersonal unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Gemeindebibliothek. Der Verlust ist dem Bibliothekpersonal sofort anzuzeigen. Ein Ersatzausweis wird gegen Entgelt ausgestellt.

(4) Der Bibliothekausweis ist zurückzugeben, wenn das Bibliothekpersonal es verlangt oder die Gemeindebibliothek nicht mehr benutzt wird.

§ 5
Ausleihe

(1) Gegen Vorlage des Bibliotheksausweises und nach Entrichtung der Jahresgebühr können Medien bis zu 3 Wochen ausgeliehen werden. Zeitschriften werden erst nach Ablauf des laufenden Monats verliehen. Präsenzbestände werden nicht verliehen.

(2) Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

(3) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzuzeigen. Eine Verlängerung ist in der Regel nicht möglich, wenn die Frist bereits zweimal verlängert wurde oder die Rückgabe zweimal angemahnt wurde.

(4) Ausgeliehene Bücher und sonstige Medien können vorbestellt werden. Die Zahl der Vorbestellungen kann begrenzt werden.

(5) In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden.


§ 6
Behandlung der Medien, Haftung

(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die Bücher sorgfältig zu behandeln und vor Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Insbesondere dürfen Bücher nicht mit Anmerkungen und Markierungen versehen werden.

(2) Der Benutzer ist für den technisch einwandfreien Zustand seiner Abspielgeräte verantwortlich.

(3) Jeder Benutzer ist vor der Ausleihe verpflichtet, die Medien auf Vollständigkeit und auf Beschädigungen zu überprüfen und Mängel anzuzeigen.

(4) Der Benutzer haftet für Schäden, die nach Rückgabe der entliehenen Medien festgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn die Schäden schon bei der Ausleihe vorhanden waren und der Benutzer die Anzeige gem. Abs. 3 nicht schuldhaft unterlassen hat.

(5) Für beschädigte oder verlorene Medien hat derjenige Ersatz zu leisten, auf dessen Ausweis sie entliehen wurden. Schadensersatz ist in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zzgl. Einbandkosten und Einarbeitungskosten zu leisten.

(6) Für Schäden die durch Missbrauch des Bibliothekausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer, bei Kindern und Jugendlichen der gesetzliche Vertreter haftbar.

§ 7
Jahresgebühr, Versäumnisentgelt, Einziehung

(1) Die Benutzung der Medien in den Räumlichkeiten der Gemeindebibliothek ist unentgeltlich.

(2) Für die Entleihung von Medien wird nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses eine einmalige, jährliche Ausleihgebühr erhoben. Die Gebührenschuld entsteht mit der ersten Ausleihe. Daneben sind Fotokopien, Ersatzausweise sowie Verlust oder Beschädigung von Medien gebührenpflichtig; ferner werden Versäumnisentgelte, Mahngebühren erhoben.

(3) Die Jahresgebühr ist bei Neuanmeldungen mit der erstmaligen Ausweisausstellung anteilig für das verbleibende Kalenderjahr, in allen anderen Fällen jeweils am 1. Januar für das jeweilige Kalenderjahr fällig. Sich bei Neuanmeldungen ergebende jahresanteilige Gebühren werden auf volle Euro aufgerundet. Erstattungen sind nicht möglich.

(4) Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtigen Leistungen nach dieser Satzung in Anspruch nimmt.

(5) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(6) Die Ausleihe von Hörkassetten durch Blinde und Sehbehinderte sowie Blockausleihen für Schulen, Kindergärten, Jugendzentrum, Kernzeit- und Senioreneinrichtungen sind gebührenfrei.

(7) Bei Überschreiten des Rückgabestichtages wird ein Versäumnisentgelt erhoben, auch wenn noch keine schriftliche Mahnung erfolgt ist.

(8) Benutzer, die ausgeliehene Bücher nicht rechtzeitig zurückgeben, können gebührenpflichtig gemahnt werden. Für jede schriftliche Mahnung wird eine Gebühr erhoben.

(9) Nach drei erfolglosen Mahnungen erfolgt die Beitreibung durch die Gemeindekasse bzw. durch den Gerichtsvollzieher Hierfür werden die tatsächlichen Einziehungskosten erhoben.
(10) Sofern der Benutzer glaubhaft machen kann, dass der Rückgabestichtag nicht schuldhaft überschritten wurde, kann das Versäumnisentgelt ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 8
Aufenthalt in den Bibliotheksräumen

(1) Während des Aufenthaltes in den Bibliotheksräumen sollen mitgebrachte größere Taschen, Schulranzen, Körbe etc. in den vorhandenen Taschenschränken deponiert werden. Für den Verlust oder die Beschädigung eingebrachter Gegenstände, Geld oder Wertsachen wird jede Haftung abgelehnt. Ihr Mitbringen erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Sieht der Benutzer vom Unterbringen seiner Tasche o.ä. in die vorhandenen Taschenschränke ab, ist das Bibliothekspersonal berechtigt, vom Benutzer beim Verlassen der Bibliothek Einsicht in mitgebrachte Taschen zu verlangen.

(3) In den Räumlichkeiten der Gemeindebibliothek hat sich jeder so zu verhalten, dass er andere Benutzer nicht stört oder behindert.

(4) Das Rauchen ist nicht gestattet.

(5) Das Mitbringen wie auch der Verzehr von Nahrungsmitteln in den Bibliotheksräumen ist nicht erlaubt. Bei besonderen Veranstaltungen können durch das Bibliothekspersonal Ausnahmen zugelassen werden.

(6) Getränke können an den Tischen und in der Zeitschriftenecke genossen werden.

(7) Der Benutzer hat den Anordnungen des Bibliothekpersonals, die nach den Ausführungen dieser Benutzungsordnung und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Bibliothekbetriebes erteilt werden, Folge zu leisten.

§ 9
Ausschluss von der Benutzung

Benutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Gemeindebibliothek ausgeschlossen werden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Gemeindebibliothek vom 20. Juni 1983, geändert am 24.05.1995, außer Kraft.

Ilvesheim, den 26.09.2003

Der stv. Bürgermeister:

Karlheinz Lohnert


Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Gebührenverzeichnis der
Gemeindebibliothek der Gemeinde Ilvesheim


(Anlage zur Satzung über die Benutzung der Gemeindebibliothek der Gemeinde Ilvesheim vom 25.09.2003)


1. Ausleihgebühren gem. § 7 Abs. 2 der Satzung

Jahresgebühr:

Erwachsene12,00 € / jährlich
Kinder und Jugendliche ab dem 6. bis zum vollendeten 18.Lebensjahr6,00 € / jährlich
Familienbeitrag (für Ehepaare, eheähnliche Lebens-gemeinschaften oder Alleinerziehende mit Kindern, sofern diese noch dem Haushalt ihrer Eltern angehören)18,00 € / jährlich

2. Versäumnisentgelt gem. § 7 Abs. 7 der Satzung

Bei Überschreiten des Rückgabestichtages
für jede angefangene Woche und Medieneinheit

0,50 €

3. Entgelt für Ersatzausweis bei Verlust gem. § 4 Abs. 3 der Satzung

1,00 €

4. Mahngebühr gem. § 7 Abs. 8 der Satzung

Für jede schriftliche Mahnung 2,50 €

5. Entgelt für Kopien

0,10 €
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