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Die Gemeinde informiert

Artikel vom 30.09.2014

Sehr geehrte Bürger,
in letzter Zeit erreichten uns mehrfach Beschwerden über die illegale Ablagerung von Garten- und Grünabfällen im Dammbereich.

Möglicherweise sind sich nicht alle Anwohner bewusst, dass dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) darstellt. Ordnungswidrig handelt, wer Abfälle zur Beseitigung behandelt, lagert oder ablagert. Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

Insbesondere im Bereich des Hochwasserdammes kann die Funktionsfähigkeit des Dammes beeinträchtigt werden, da die durchgängige Grasnarbe durch die Ablagerungen beschädigt werden kann. Dies kann im extremen Hochwasserfall zu Deichbrüchen im von Ihnen bewohnten Gebiet führen.
Aus diesem Grunde haben wir uns entschieden, unabhängig von der tatsächlichen Ablagerung von Abfällen am Damm, alle Anwohner in diesem Bereich nochmals darauf aufmerksam zu machen, dass die Entsorgung von Abfällen jeglicher Art künftig auf ordentlichem Wege über Ihre Mülltonnen oder die umliegenden Deponien zu erfolgen hat. Nähere Auskünfte über die Entsorgungsmöglichkeiten erhalten Sie über den Entsorgungsträger, die AVR Ver- und Entsorgungs-GmbH.

Ihr Ordnungsamt der Gemeinde

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