Dienstleistungen: Gemeinde Ilvesheim

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Funktionell

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeaker
Am Sommerfeld 7
86825 Bad Wörishofen
Deutschland

Phone: +49 8247 906 30 10
Email: deutschland@readspeaker.com
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

Ort der Verarbeitung
Das von ReadSpeaker genutzte Rechenzentrum befindet sich in der EU – in Schweden.Die verwendeten Server sind ReadSpeaker eigenene Server. Alle Daten bleiben in der EU.
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

gdpr@readspeaker.com

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Es erfolgt keine Weitergabe der erhobenen Daten an Dritte.
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BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH
Datenverarbeitungszwecke

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Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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Genutzte Technologien

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  • vom Browser übermittelter Referer
  • vom Browser übermittelter User-Agent
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Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Dienstleistungen

Reisepass - Ausstellung eines Zweitpasses beantragen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen zweiten Reisepass erhalten.

Ein Zweitpass gilt sechs Jahre lang. Lassen Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse am Besitz eines zweiten Reisepasses. Dies trifft beispielsweise in folgenden Fällen zu:

  • Sie reisen aus beruflichen Gründen viel. Wegen der zeitlichen Verzögerungen bei der Beschaffung von Visa brauchen Sie einen zweiten Reisepass.
  • Sie möchten in ein Land reisen, das Ihnen möglicherweise die Einreise verweigert, weil sich in Ihrem Reisepass Einreisestempel bestimmter anderer Staaten befinden. Beispielsweise verweigern manche arabische Staaten die Einreise, wenn aus Ihrem Reisepass hervorgeht, dass Sie sich in Israel aufgehalten haben.

Nicht als berechtigtes Interesse gelten beispielsweise:

  • allgemeine Begründungen
  • häufige Auslandsreisen alleine
  • dass Ihr Reisepass bereits vollständig mit Sichtvermerken bestempelt ist

Hinweis: Auch wenn Sie schon im Besitz eines Zweitpasses waren, müssen Sie die Gründe bei der Neuausstellung erneut nachweisen.

Ob Ihre Gründe als ausreichend angesehen werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Passbehörde.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Zweitpass persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und die Gründe für Ihren Antrag schriftlich darlegen.

Als Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können Sie einen Reisepass bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung bestimmt das Auswärtige Amt. Ihren Passantrag können Sie auch in Deutschland an jeder Passbehörde stellen. Diese Passbehörde wird als unzuständige Behörde Ihren Antrag bearbeiten, wenn von Ihnen ein wichtiger Grund dargelegt wird. Ein solcher Grund liegt z.B. dann vor, wenn Sie geltend machen, dass der Weg zur zuständigen Auslandsvertretung erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde. Beachten Sie, dass in diesen Fällen für die Bearbeitung die Ermächtigung der zuständigen Auslandsvertretung vorliegen muss und für die Antragstellung häufig eine Terminvereinbarung notwendig ist.

Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen, jeweils ein flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers.

Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.

Manche Gemeinden benachrichtigen Sie, sobald Sie den Reisepass abholen können. Zur Abholung können Sie auch eine andere Person schriftlich bevollmächtigen. Die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens einen Vordruck. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und ihren eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.

Fristen

keine

Unterlagen

  • bisheriger Reisepass oder Personalausweis
  • ein aktuelles biometrietaugliches Passbild im Format 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand
    Manche Gemeinden verlangen zwei Lichtbilder. Erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Bilder mit.
  • schriftliche Begründung für den Antrag
  • Nachweis über das berechtigte Interesse wie z.B. schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, Buchungsbestätigungen, Flugtickets

Achtung: Vor allem bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein (zum Beispiel: Personenstandurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden). Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn Sie bei der Erstausstellung nur einen vorläufigen Nachweis über die Deutscheneigenschaft vorgelegt haben (zum Beispiel Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes).

Darüber hinaus sind auch bei der Antragstellung von Auslandsdeutsche bei einer Passbehörde im Inland (unzuständige Behörde) die Vorlage von weiteren Unterlagen erforderlich.

Grundsätzlich wird empfohlen, sich vorab bei der Passbehörde über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen zu informieren.

Kosten

  • Reisepass mit 32 Seiten:
    • Personen ab 24 Jahren: EUR 60,00
    • Personen unter 24 Jahren: EUR 37,50 Euro
  • Reisepass mit 48 Seiten (Zuschlag: EUR 22,00):
    • Personen ab 24 Jahren: EUR 82,00
    • Personen unter 24 Jahren: EUR 59,50 Euro
  • Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: EUR 32,00) mit 32 Seiten / 48 Seiten:
    • Personen ab 24 Jahren: EUR 92,00 / EUR 114,00
    • Personen unter 24 Jahren: EUR 69,50 / EUR 91,50
  • vorläufiger Reisepass: EUR 26,00
  • Änderung des Wohnorts im Reisepass oder im vorläufigen Reisepass: gebührenfrei
  • Kinderreisepass: EUR 13,00
    • Verlängerung oder Aktualisierung: EUR 6,00
  • Antragstellung bei einem beliebigen Bürgeramt außerhalb des Hauptwohnsitzes: Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich.
  • Reisepass-Antragstellung bei einer deutschen Botschaft/konsularischen Vertretung, zum Beispiel für Deutsche im Ausland beziehungsweise bei Passverlust: EUR 21,00 (Zuschlag)
  • Antragstellung auf vorläufigen Reisepass / Kinderreisepass bei einer deutschen Botschaft/konsularischen Vertretung, zum Beispiel für Deutsche im Ausland beziehungsweise bei Passverlust: EUR 13,00 (Zuschlag)

Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn

  • die Behörde den Zweitpass außerhalb der Dienstzeiten ausstellen muss oder
  • Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde wie zum Beispiel die Gemeinde einer Nebenwohnung beantragen.

Bearbeitungsdauer

  • etwa drei bis sechs Wochen
  • vorläufiger Reisepass: sofort
  • Reisepass im Expressverfahren: Wenn der vollständige Reisepassantrag werktags bis 12:00 Uhr in der Bundesdruckerei GmbH eingegangen ist, erfolgt die Lieferung des Reisepasses spätestens am darauf folgenden 3. Werktag, 12:00 Uhr.

Sonstiges

Versuchen Sie, durch unrichtige Angaben einen Zweitpass zu erhalten, müssen Sie mit einer Geldstrafe von bis zu 2.500 Euro rechnen.

Zuständigkeit

die Passbehörde, in deren Bezirk Sie gemeldet sind

Passbehörde ist

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung beziehungsweise
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Passbehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt.

Für Auslandsdeutsche gilt:

  • In der Regel sind für Passangelegenheiten im Ausland die Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
  • Ihr Antrag auf Ausstellung eines Passes muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen. Ein Pass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde (hier: der zuständigen Auslandsvertretung) ausgestellt werden.

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 17.03.2020 freigegeben.