Satzungsänderung Verwaltungsgebührensatzung
icon.crdate15.12.2006
Satzung
Zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)
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Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ilvesheim am 14.12.2006 folgende
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 22.06.1994 i.d.F.v. 14.12.2001 beschlossen:
§ 1
Das Gebührenverzeichnis wird durch folgende neuen Ziffern ergänzt:
16.1.5 elektronische einfache Melderegisterauskunft aus dem Meldeportal (§ 32 a Abs. 3 MG) 5,00 €
22 Fischereischeine- Erteilung von Fischereischeinen einschl. Ersatzfischereischeinen (§ 31 FischG):
· Jahresfischereischein: 10,45 €
· Fischereischein auf Lebenszeit: 20,45 €
· Jugendfischereischein: 5,11 €
- Einziehung der Fischereiabgabe bei Fischereischeinen auf Lebenszeit (die erstmalige Einziehung ist gebührenfrei): 15,00 €
23 Gewerbesachen- Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) : 25,00 €
- Erteilung von Auskünften aus der Gewerbekartei: 8,00 €
· Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 1 GewO) : . 800,00 €
· Bestätigung gem. § 33 Abs. 3 GewO: 60,00 €
- Gestattungen gem. § 12 GastG 1 Tag: 25,00 €
jeder weitere Tag 15,00 €
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.Januar 2007 in Kraft.
Ilvesheim, 15.12.2006
Der Bürgermeister
E S C H E
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.