Informationen zum Landesnichtraucherschutz - Gesetz
icon.crdate21.08.2007
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
liebe Einwohnerinnen und Einwohner,
seit dem 01. August 2007 ist das Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) in Baden-Württemberg in Kraft.
Die Regelungen dienen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens.
Was hat dies konkret für Sie und unsere Gemeinde zur Folge?
Nachfolgend möchten wir Ihnen gerne eine Kurzzusammenfassung und die daraus resultierenden Folgen für die öffentlichen Gebäude der Gemeinde Ilvesheim an die Hand geben:
- Schulen: in den Schulgebäuden und auf dem Schulgelände ist das Rauchen untersagt.
- Jugendhäuser: Im Jugendzentrum (JUZ) ist das Rauchen untersagt.
- Tageseinrichtungen für Kinder: In den Gebäuden und auf den Grundstücken der Tageseinrichtungen für Kinder ist das Rauchen untersagt. Ausgenommen sind hiervon in dem Gebäude privat genutzte Wohnungen.
- Rathaus/Außenstellen: In den Dienststellen der Gemeinde Ilvesheim sowie den Dienstfahrzeugen ist das Rauchen untersagt.
- Sporthallen (Neckarhalle und Mehrzweckhalle) / Sportplätze: In Sporthallen und den Gebäuden ist das Rauchen untersagt.
- Sonstige öffentliche Gebäude: In sämtlichen oben nicht explizit genannten öffentlichen Gebäuden und auf sämtlichen dazu gehörigen Grundstücken ist das Rauchen untersagt.
- Ausgenommen sind hiervon lediglich die in dem Gebäude privat genutzten Wohnungen.
Nichtbeachtungen stellen nach § 9 LNRSchG eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße mit bis zu 40,-- Euro geahndet werden kann. Im Wiederholungsfalle kann sich die Geldbuße bis auf 150,-- Euro erhöhen.
Sämtliche o.g. Gebäude und Einrichtungen werden in den kommenden Tagen entsprechend gekennzeichnet.
Bei weiteren Rückfragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Metz
Bürgermeister