Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ilvesheim
icon.crdate04.03.2014
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ilvesheim
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 26 und 34 des Feuerwehrgesetzes (FWG) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Ilvesheim am 02.06.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ilvesheim wird nach Maßgabe dieser Satzung Kostenersatz erhoben, soweit Einsätze nicht nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 FwG unentgeltlich sind.
§ 2 Kostenersatz
(1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg sind unentgeltlich, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt:
a) vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b) vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde,
c) vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen,
d) vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand,
e) von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat,
f) vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag.
g) Vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über eine in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzt Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 vorlag.
In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes entsprechend.
(2) Für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg wird Kostenersatz verlangt.
§ 3 Kostenersatzpflichtiger
(1)Der Kostenersatzpflichtige bestimmt sich nach § 34 Abs. 1 und 2 FwG
(2)Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3)Ersatz der Kosten wird nicht verlangt, soweit dies eine unbillige Härte darstellt oder im öffentliche Interesse liegt, wie z.B.:
Die Inanspruchnahme der Feuerwehr innerhalb des Gemeindegebietes bei Einsätzen für das Auspumpen von Keller- oder Wohnräumen bei Einwirkungen von außen durch Unwetter sind kostenfrei. Kostenfreiheit besteht nicht für das Auspumpen von Keller- oder Wohnräumen, wenn ein Verschulden des Eigentümers oder Bewohners oder ein technischer Defekt oder keine Sicherung gegen Rückstau aus der Kanalisation i.S.d. § 20 Abwassersatzung vorliegt.
§ 4 Berechnung des Kostenersatzes
(1)Die Kosten werden nach den Sätzen der aktuell gültigen Fassung der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (Verordnung Kostenersatz Feuerwehr – VOKeFw), sowie des als Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses erhoben. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten nach Zeitaufwand, Anzahl der in Anspruch genommenen Feuerwehrangehörigen und der Fahrzeuge berechnet.
(2)Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet.
(3)Daneben kann Ersatz verlangt werden für
- Von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattet Kosten,
- Die Kosten der Sonderlösch- und –einsatzmittel nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
- Sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch a.) erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und -einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen.
Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen nach Absatz 3 b.) und c.) angefallenen zusätzlichen Kosten und Auslagen werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 7 % berechnet.
Fremdleistungskosten werden dem Kostenpflichtigen in voller Höhe berechnet.
§ 5 Überlandhilfe
(1)Bei Überlandhilfe (Amtshilfe) nach § 26 des Feuerwehrgesetzes werden die Leistungen nach dieser Satzung berechnet, es sei denn, das Land Baden-Württemberg hat besondere Richtsätze bestimmt.
(2)Ungeachtet dessen werden entstandene, tatsächlich höhere Kosten erhoben.
(3)Absatz 1 gilt nicht, sofern die Gemeinde Ilvesheim interkommunale Vereinbarungen über den Kostenersatz bei der Überlandhilfe geschlossen hat; in diesem Fall werden die Leistungen entsprechend einer gesondert abgeschlossenen Vereinbarung in Rechnung gestellt.
§ 6 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzanspruchs
(1)Der Anspruch entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(2)Der Erstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides an den Zahlungspflichtigen fällig.
§ 7 Inkrafttreten
(1)Diese Satzung tritt rückwirkend mit Inkrafttreten der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (Verordnung Kostenersatz Feuerwehr – VOKeFw) zum 26.04.2016 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ilvesheim vom 27.04.2014 außer Kraft.
Ilvesheim, den 02.06.2016
Der Bürgermeister:
Andreas Metz
Anlage zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ilvesheim
Kostenverzeichnis
Für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr wird folgender Kostenersatz erhoben:
- Personal
je Angehöriger/Angehörigem der Freiwilligen Feuerwehr 40,00 €
- Fahrzeuge
Feuerwehrboot 29,89 €
- Verbrauchsmaterial
Verbrauchsmaterialien werden zum jeweiligen Einkaufspreis zuzüglich einer Gemeinkostenpauschale in Höhe von 7 % des Einkaufspreises in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Kosten der Entsorgung der eingesetzten Verbrauchsmaterialien.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.