Öffentliche Bekanntmachung - Flurbereinigungsbeschluss
icon.crdate20.09.2018
Flurbereinigung Ilvesheim (L 597)
Flurbereinigung Ilvesheim (L 597) Rhein-Neckar-Kreis und Stadtkreis Mannheim FlurbereinigungsbeschlussVom 03.09.2018 1. Aufgrund von § 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) ordnet hiermit das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung die Flurbereinigung Ilvesheim (L 597) nach § 87 FlurbG an.
Als zuständige Flurbereinigungsbehörde wird nach § 3 Abs. 2 FlurbG das
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - untere Flurbereinigungsbehörde - bestimmt.
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst einen Teil der Gemarkung und Gemeinde Ilvesheim, einen Teil der Gemarkung und Stadt Mannheim, von der Gemeinde Edingen-Neckarhausen einen Teil der Gemarkung Neckarhausen sowie einige Flurstücke der Gemarkung Edingen.
Von der Gemarkung Ilvesheim beinhaltet das Verfahrensgebiet die östlich der Wegflurstücke Nr. 2609/1 und 2430/19 (beide innerhalb) liegenden Flurstücke. Nicht einbezogen sind die Flurstücke Nr. 2430/5 bis /17 und /25. Auf der Gemarkung Mannheim liegen Flächen östlich von Seckenheim, zwischen der Gemarkungsgrenze zu Ilvesheim und der L 637, sowie im Gewann Häusemer Feld, zwischen Gemarkungsgrenze zu Ilvesheim und Wegflurstück Nr. 53754 (außerhalb), im Verfahrensgebiet. Flurstück Nr. 53727/6 liegt außerhalb des Gebiets. Südlich der L 637 sind beidseitig der L 597 Flächen einbezogen, nach Osten begrenzt durch die noch innerhalb des Verfahrens liegenden Flurstücke Nr. 53867/1, 53863, 53882 und 53947, nach Süden durch die Flurstücke Nr. 53949, 53959/2 und 53959 (alle innerhalb) und nach Westen durch die Flurstücke Nr. 53922 und 53833/2 (alle innerhalb). Von der Gemarkung Neckarhausen liegen im Wesentlichen die Flurstücke zwischen dem Wegflurstück Nr. 1399 (innerhalb) und der Ortslage von Neckarhausen (außerhalb) sowie die Flurstücke Nr. 352 bis 355 und 601 im Verfahrensgebiet. Die Flurstücke Nr. 331/3 bis /6 sind außerhalb. Außerdem sind auf der Gemarkung Edingen die im Eigentum des Landes Baden-Württemberg stehenden Flurstücke Nr. 5041, 5045, 5048, 5111 und 5164 in das Verfahren einbezogen. Es wird mit einer Fläche von rd. 203 ha in dem aus der Gebietskarte vom 26.07.2018 näher ersichtlichen Umfang festgestellt.
Die Begründung und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.
2. Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt
- als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft. - als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Gebiets mitzuwirken haben.
Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende Teilnehmergemeinschaft führt den Namen „Teilnehmergemeinschaft der
Flurbereinigung Ilvesheim (L 597)“.Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Ilvesheim.
3. Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt einen Monat - vom ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - in den Rathäusern Ilvesheim (Schlossstraße 9, 68549 Ilvesheim), Edingen-Neckarhausen (Hauptstraße 60, 68535 Edingen-Neckarhausen) und Mannheim (E5, Rathaus, 68159 Mannheim) sowie in den Rathäusern Ladenburg (Hauptstraße 7, 68526 Ladenburg) und Heddesheim (Fritz-Kessler-Platz, 68542 Heddesheim) während der ortsüblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde ein.
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3286) eingesehen werden.
4. a) Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - untere Flurbereinigungsbehörde - 74889 Sinsheim, Muthstraße 4 anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines solchen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Lauf gesetzt worden ist.
b) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. c) Bäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Fehlt die Zustimmung, muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. d) Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Anderenfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß zu bepflanzen ist. e) Wer den unter b) - d) genannten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden. f) Neben den unter 4 a) bis d) genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (z. B. Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter. 5. RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung, Büchsenstraße 54, 70174 Stuttgart, eingelegt werden. gez. Dieter Ziesel DSLeitender Vermessungsdirektor
Als zuständige Flurbereinigungsbehörde wird nach § 3 Abs. 2 FlurbG das
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - untere Flurbereinigungsbehörde - bestimmt.
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst einen Teil der Gemarkung und Gemeinde Ilvesheim, einen Teil der Gemarkung und Stadt Mannheim, von der Gemeinde Edingen-Neckarhausen einen Teil der Gemarkung Neckarhausen sowie einige Flurstücke der Gemarkung Edingen.
Von der Gemarkung Ilvesheim beinhaltet das Verfahrensgebiet die östlich der Wegflurstücke Nr. 2609/1 und 2430/19 (beide innerhalb) liegenden Flurstücke. Nicht einbezogen sind die Flurstücke Nr. 2430/5 bis /17 und /25. Auf der Gemarkung Mannheim liegen Flächen östlich von Seckenheim, zwischen der Gemarkungsgrenze zu Ilvesheim und der L 637, sowie im Gewann Häusemer Feld, zwischen Gemarkungsgrenze zu Ilvesheim und Wegflurstück Nr. 53754 (außerhalb), im Verfahrensgebiet. Flurstück Nr. 53727/6 liegt außerhalb des Gebiets. Südlich der L 637 sind beidseitig der L 597 Flächen einbezogen, nach Osten begrenzt durch die noch innerhalb des Verfahrens liegenden Flurstücke Nr. 53867/1, 53863, 53882 und 53947, nach Süden durch die Flurstücke Nr. 53949, 53959/2 und 53959 (alle innerhalb) und nach Westen durch die Flurstücke Nr. 53922 und 53833/2 (alle innerhalb). Von der Gemarkung Neckarhausen liegen im Wesentlichen die Flurstücke zwischen dem Wegflurstück Nr. 1399 (innerhalb) und der Ortslage von Neckarhausen (außerhalb) sowie die Flurstücke Nr. 352 bis 355 und 601 im Verfahrensgebiet. Die Flurstücke Nr. 331/3 bis /6 sind außerhalb. Außerdem sind auf der Gemarkung Edingen die im Eigentum des Landes Baden-Württemberg stehenden Flurstücke Nr. 5041, 5045, 5048, 5111 und 5164 in das Verfahren einbezogen. Es wird mit einer Fläche von rd. 203 ha in dem aus der Gebietskarte vom 26.07.2018 näher ersichtlichen Umfang festgestellt.
Die Begründung und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.
2. Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt
- als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft. - als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Gebiets mitzuwirken haben.
Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende Teilnehmergemeinschaft führt den Namen „Teilnehmergemeinschaft der
Flurbereinigung Ilvesheim (L 597)“.Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Ilvesheim.
3. Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt einen Monat - vom ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - in den Rathäusern Ilvesheim (Schlossstraße 9, 68549 Ilvesheim), Edingen-Neckarhausen (Hauptstraße 60, 68535 Edingen-Neckarhausen) und Mannheim (E5, Rathaus, 68159 Mannheim) sowie in den Rathäusern Ladenburg (Hauptstraße 7, 68526 Ladenburg) und Heddesheim (Fritz-Kessler-Platz, 68542 Heddesheim) während der ortsüblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde ein.
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3286) eingesehen werden.
4. a) Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - untere Flurbereinigungsbehörde - 74889 Sinsheim, Muthstraße 4 anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines solchen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Lauf gesetzt worden ist.
b) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. c) Bäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Fehlt die Zustimmung, muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. d) Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden. Anderenfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß zu bepflanzen ist. e) Wer den unter b) - d) genannten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden. f) Neben den unter 4 a) bis d) genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (z. B. Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter. 5. RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung, Büchsenstraße 54, 70174 Stuttgart, eingelegt werden. gez. Dieter Ziesel DSLeitender Vermessungsdirektor