Die wesentlichen Änderungen sind:
- Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Fußgängerbereichen der Städte sowie in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen öffentlicher Einrichtungen (zum Beispiel im Rathaus und in der Schule).
- Ansammlungen im öffentlichen Raum werden auf 10 Personen oder zwei Haushalte begrenzt; hiervon ausgenommen sind Verwandte in gerader Linie bzw. Geschwister und deren Nachkommen.
- Private Veranstaltungen werden auf 10 Personen oder zwei Haushalte begrenzt; hiervon ausgenommen sind Verwandte in gerader Linie bzw. Geschwister und deren Nachkommen.
- sonstige öffentliche Veranstaltungen werden auf 100 Teilnehmende begrenzt (mit Hygieneschutzkonzept).