Grundsteuerreform
icon.crdate27.07.2022
Bekanntmachung des Finanzministeriums zur Abgabe der FeststellungserklärungGemäß der „Öffentlichen Bekanntmachung des Ministeriums für Finanzen über die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts vom 9. März 2022 sind Eigentümer und Erbbauberechtigte bis zum 31. Oktober 2022 zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet. Angaben zur Feststellungserklärung Die für die Feststellungserklärung erforderlichen Angaben (z.B. Gemarkung, Nummer des Grundbuchblatts, Flurstücksnummer oder Fläche des Flurstücks) finden Sie in Ihrem Kaufvertrag, in Eintragungsbekanntmachungen des Grundbuchamts und in Ihnen bereits vorliegenden Grundbuchausdrucken. Die Flurstücknummer Ihres Grundstücks können Sie auf der Internetseite www.geoportal-bw.de ermitteln. Die Fläche Ihres Grundstücks können Sie über das Bodenrichtwert-informationssystem Baden-Württemberg unter dem Link www.gutachterausschuesse-bw.de in Erfahrung bringen.
In der Regel ist es nicht erforderlich, für die Abgabe der Feststellungserklärung einen neuen, gebührenpflichtigen Grundbuchausdruck zu beantragen.
Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung beim Ausfüllen der Vordrucke zur Feststellungserklärung benötigen, nutzen Sie die von der Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg mit Blick auf die Grundsteuer-reform eingerichtete Internetseite www.grundsteuer-bw.de oder wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.Die zentralen Grundbuchämter und die kommunalen Grundbucheinsichts-stellen können zur Grundsteuer oder Feststellungserklärung keine Auskünfte erteilen.
GrundbuchausdruckSollten Sie ausnahmsweise einen neuen Grundbuchausdruck benötigen, können Sie diesen beim zuständigen Grundbuchamt Mannheim online oder schriftlich (Voltastr. 9, 68199 Mannheim) beantragen. Alternativ dazu haben Sie die Möglichkeit, bei der Grundbucheinsichtsstelle der Gemeinde Ilvesheim Einsicht in das Grundbuch zu nehmen oder einen Grundbuchausdruck zu beantragen. Diese finden Sie im Rathaus, 1. OG, Zimmer 25, Tel. Telefonnummer: 0621-49660-102. Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Gebühren für einen GrundbuchausdruckFür die Erteilung eines unbeglaubigten Grundbuchausdrucks beträgt die Gebühr 10,00 Euro ACHTUNG: Im Internet werden Dienstleistungen privater Unternehmen für die Einholung von Grundbuchauszügen angeboten. Durch die Beauftragung dieser Dienstleister entfällt für Sie lediglich die Antragstellung beim Grundbuchamt. Mit der Beauftragung können nicht unerhebliche Zusatzkosten verbunden sein.