ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG NACH § 34 ABS. 1 DES BUNDESMELDEGESETZES
icon.crdate17.12.2024
anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Gruppenauskünfte an Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen anlässlich der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde anderen öffentlichen Stellen, in diesem Fall Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (so genannte Gruppenauskünfte). Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen hierbei nicht mitgeteilt werden. Von Wahlberechtigten ausländischen Unionsbürgern darf die Meldebehörde außerdem Angaben über deren Staatsangehörigkeiten zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecken nutzen.
Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich, z. Hd. Einwohnermeldeamt, Schloßstr. 9, 68549 Ilvesheim, eingelegt werden.
Aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025, kann der Widerspruch gegen die Datenweitergabe zum o.g. Zweck bis zum 7. Januar 2025 eingelegt werden.
Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d.h. bereits früher im Zusammenhang mit den genannten Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.
Ihr Bürgermeisteramt