Bekanntmachung Satzungsbeschluss vorhabenbezogener Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ober dem Engelwasser“
icon.crdate16.01.2025
Der Gemeinderat der Gemeinde Ilvesheim hat gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für
Der Gemeinderat der Gemeinde Ilvesheim hat gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in seiner öffentlichen Sitzung am 24.10.2024 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ober dem Engelwasser“ mit Stand vom 14.10.2024 mit Vorhaben- und Erschließungsplan (bestehend aus Plan 1: Lageplan vom 26.03.2024 und Plan 2: Bauzeichnungen vom 11.03.2024) sowie die örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Stand vom 14.10.2024 als Satzungen beschlossen.
Des Weiteren hat der Gemeinderat der Gemeinde Ilvesheim in gleicher Sitzung die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB, jeweils in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB, zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ober dem Engelwasser“ behandelt und die entsprechenden Beschlüsse hierüber gefasst.
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich außer Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB werden die Satzungsbeschlüsse hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung treten der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ober dem Engelwasser“ gem. § 10 Abs. 3 BauGB und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gem. § 74 Landesbauordnung (LBO) in Kraft.
Hinweis gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans, und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Ilvesheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO:
Sollte der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder anderer auf der GemO beruhender Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, gilt er ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Jahresfrist beanstandet hat, oder
- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Ilvesheim unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich und fristgerecht geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehendem Satz Nr. 2 oder 3 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 4 Abs. 4 GemO).
Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB:
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Ilvesheim beantragt.
Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben genannten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in dessen Geltungsbereich einschließlich deren Begründungen können mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die zugrundeliegenden Gutachten, Informationen und weiteren Vorschriften im Rathaus, Bauabteilung, 1. OG, Zimmer 20, Schloßstraße 9, 68549 Ilvesheim während der üblichen Dienststunden (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und außerdem donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gleichzeitig werden die o.g. Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Ilvesheim unter https://www.ilvesheim.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene bereitgestellt.
Ilvesheim, den 16. Januar 2025
Thorsten Walther
Bürgermeister
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ober dem Engelwasser“