Straßen und Wege: Grünrückschnitt Privatgrundstücke
icon.crdate30.01.2025
Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch Rückschnitt privater Sträucher und Bäume
Gewährleistung der Verkehrssicherheit
An einem gepflegten und schönen Ortsbild haben wir als Gemeindeverwaltung und Sie als Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen großes Interesse. In bestimmten Fällen obliegt die Pflege jedoch nicht alleine der Gemeinde, sondern es besteht eine Mitwirkungspflicht von Grundstückseigentümern oder Mietern und Pächtern.
Das Grün auf Privatgrund bietet nicht nur einen schönen Anblick, sondern dient zum Teil auch als Blickschutz an Grundstücksgrenzen, z.B. in Form von Hecken, Bäumen oder Sträuchern.
Diese Grenzen befinden sich sehr häufig am Rande des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes und können ggfs. zu einer Gefahr für Verkehrsteilnehmende werden.
Deshalb müssen in den öffentlichen Verkehrsraum ragende Äste, Hecken, Sträucher etc. regelmäßig durch den verantwortlichen Grundstückseigentümer oder durch eine beauftragte Person (z.B. Mieter oder Fachfirma) zurückgeschnitten werden. Dies regelt § 28 Absatz 2 des Straßengesetzes Baden-Württemberg.
Der Rückschnitt zur Grundstücksgrenze muss so erfolgen, dass eine Behinderung nicht mehr eintreten kann. Das Grün darf also die Sicht auf Ampeln, Verkehrszeichen oder Straßenbeleuchtung nicht nehmen. Anpflanzungen müssen so zurückgeschnitten sein, dass die Verkehrszeichen von allen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden können. Im Bereich von Sichtdreiecken an Straßenmündungen sind Anpflanzungen auf die maximale Höhe von 80 cm ab Straßenniveau zurückzuschneiden, damit in diesen Bereichen keine Verkehrsgefährdungen entstehen und die Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich nicht eingeschränkt sind. Des Weiteren regeln die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, dass entlang von Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von 2,50 m und im Bereich von Straßen bis zu einer Höhe von 4,50 m keine Pflanzen bzw. Äste in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen dürfen.
Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.
Schonzeiten
Ein vollständiges Abschneiden von Hecken, Sträuchern, Bäumen usw. ist in der Zeit vom 1. März bis 30. September grundsätzlich verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Nutzen Sie deshalb jetzt die Zeit zur Pflege und zum Rückschnitt.
Von Oktober bis Februar ist die richtige Zeit, um alle Pflegemaßnahmen ohne besondere Zustimmung der Behörde durchzuführen. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung hat jedoch Vorrang gegenüber anderen Rechtsvorschriften, beispielsweise Schutzvorschriften über Strauch- u. Baumbestände. Demnach ist der Rückschnitt von Überwuchs in den Verkehrsraum auch außerhalb der naturschutzrechtlichen Schonzeiten zulässig. In Zweifelsfällen kann die Gemeinde in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde Ausnahmen erteilen und weitere Auskünfte geben.
Entsorgung
Die Abfallentsorgung in Ilvesheim wird von der AVR Kommunal GmbH durchgeführt. Diese entsorgt für Sie auch Grünschnitt gegen Erhebung einer Gebühr, nach vorheriger Anmeldung.
Weitere Pflichten
Des Weiteren gilt die Satzung der Gemeinde über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege.
Hinweise, Maßnahmen und Ahndung bei Verstößen
Wenn es zu Beeinträchtigungen, Unfällen oder Sachschäden kommt, ist die Behörde verpflichtet, die Identität des Verursachers oder des Eigentümers sowie dessen Adresse bekannt zu geben, sofern dies angefragt wird. Wer regelmäßig und eigenverantwortlich handelt, muss in der Regel nicht mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren oder einer Geldbuße rechnen. Sollte die Behörde jedoch selbst tätig werden müssen, um beispielsweise einen Rückschnitt im Rahmen einer Ersatzvornahme durchführen zu lassen, können zusätzliche Kosten entstehen. Zudem verursacht die Bearbeitung von Beschwerden oder Anzeigen über Verstöße gegen Anliegerpflichten einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die zuständigen Stellen.
Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Beachtung und Mitwirkung!
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes gerne zur Verfügung – sei es persönlich, telefonisch oder per E-Mail/Post.
Gemeinde Ilvesheim
Ordnungsamt
Schloßstraße 9
68549 Ilvesheim
0621 49660 115
Öffnungszeiten / Allgemeine Sprechzeiten
Mo 08:00 - 12:00 Uhr
Di 08:00 - 12:00 Uhr
Mi 08:00 - 12:00 Uhr
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