Seite drucken

Ruhezeiten bei der Haus- und Gartenarbeit

Artikel vom 23.03.2021
In letzter Zeit erreichten uns wieder vermehrt Anfragen bezüglich der Ruhezeiten bei der Haus- und Gartenarbeit

Grundsätzlich gilt bei der Haus- und Gartenarbeit die Regelung aus § 4 der Polizeiverordnung der Gemeinde Ilvesheim:

Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen in der Zeit von Montag bis Freitag von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren und von Rasenmähern, das Hämmern, Sägen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u. ä.

(2) Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV), bleiben unberührt.

Auch für Spielplätze, Tierlärm und sonstige störende Tätigkeiten gelten Ruhezeiten, die Sie unserer Polizeiverordnung entnehmen können.

Die Polizeiverordnung ist im Internet abrufbar unter www.ilvesheim.de
http://www.ilvesheim.de//rathaus-service/mitteilungsblatt/amtliche-mitteilungen