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Öffnung der Spielplätze - unter Auflagen

Artikel vom 05.05.2020
Mit der Siebten Änderungsverordnung zur CoronaVO hat die Landesregierung von Baden-Württemberg auch das grundsätzliche Nutzungsverbot für Spielplätze aufgehoben. Diese Aufhebung gilt ab dem 6. Mai und soll zunächst unter Auflagen erfolgen. Die Nutzung der Spielplätze darf zunächst nur von Kindern in Begleitung einer Aufsichtsperson erfolgen. Zudem gelten die weiterhin grundsätzlich gültigen Regeln des allgemeinen Kontaktverbots zwischen Erwachsenen. Die zulässige Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder orientiert sich an den üblichen Vorgaben, die 10 m² Spielplatzfläche pro Kind zu Grunde legen. Das Land hat in diesem Zusammenhang betont, dass die Öffnung der Spielplätze unter Auflagen frühestens ab dem 6. Mai wieder zulässig ist, örtliche Rahmenbedingungen es aber gleichwohl erforderlich machen können, die Öffnung erst einige Tage später zu vollziehen. In der Gemeinde Ilvesheim werden nun alle Spielplätze ab Mittwoch, den 6. Mai wieder geöffnet. Die alla hopp!-Anlage kann jedoch aufgrund von notwendigen Vorbereitungen erst ab Samstag, den 9. Mai wieder genutzt werden. Bolz- und Sportplätze müssen nach dieser Verordnung weiterhin geschlossen bleiben. Grundsätzlich stehen nach wie vor die Schutzvorkehrungen zur Eindämmung der Pandemie im Vordergrund. Deshalb behält sich die Gemeindeverwaltung bei Nichtbeachtung der Regelungen eine erneute Schließung der Spielplätze vor. Wir bitten um Beachtung und hoffen auf Ihr Verständnis. Bürgermeisteramt

Empfehlung zur Öffnung von öffentlichen Spielplätzen

Ministerium für Soziales und Integration
Gemeindetag Baden-Württemberg
Städtetag Baden-Württemberg
Empfehlung zur Öffnung von öffentlichen Spielplätzen
Zwischen Personen ist, wo immer dies möglich ist, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Ansonsten gelten die allgemeinen Regelungen der Corona-Verordnung des Landes.
Die Übertragung des neuen Coronavirus erfolgt in erster Line über den Luftweg. Deshalb ist das Abstandsgebot eine zentrale Maßnahme bei der Verringerung des Infektionsrisikos. Dies kann von Erwachsenen und Kindern ab dem Grundschulalter auch weitgehend eingehalten werden, jüngere Kinder können dies erfahrungsgemäß nur bedingt (s.a. CoronaVO § 3 Abs. 1: „wo immer möglich“).
Die zulässige Höchstzahl der Kinder auf dem Spielplatz ist auf maximal ein Kind pro 10 qm Gesamtfläche begrenzt.
Deshalb soll die Zugangsbegrenzung mit durchschnittlich maximal einem Kind je 10 m² Spielplatzfläche die möglichen Kontakte und damit das Infektionsrisiko reduzieren. 10 m² Außengelände je Kind entsprechen auch der Empfehlung des Landesjugendamtes für die Kindertagesbetreuung. Erwachsene Begleitpersonen werden nicht in die maximale Bele-gungszahl eingerechnet, da sie sich oft am Rande des Spielgeländes aufhalten bzw. beim Spielen mit dem Kind aus dem eigenen Haushalt keinen Abstand einhalten müssen. Städ-ten und Gemeinden wird empfohlen, die Fläche und zulässige Höchstzahl von Kindern, die auf dem jeweiligen Spielplatz erlaubt sind im Rahmen eines Aushangs auszuweisen.
Der Spielplatz darf nur von Kindern in Begleitung von Erwachsenen genutzt werden.
Die Benutzung von Spielplätzen durch Kinder ist nur unter Aufsicht der Eltern oder Be-treuungspersonen zulässig, um auch unter infektionspräventiven Gesichtspunkten eine verantwortungsvolle Nutzung der Spielplätze durch die Kinder zu gewährleisten.
Aus infektionshygienischer Sicht reduziert der Aufenthalt im Freien das Infektionsrisiko ge-genüber dem in geschlossenen Räumen, weil die stärkere Luftbewegung einen deutlichen Verdünnungseffekt auf die ausgeatmeten potentiell infektiösen Tröpfchen bewirkt. Weiter-gehende Maßnahmen wie z.B. das Verbot der gemeinsamen Nutzung von Sandspielzeug sind nicht sinnvoll, da ein solcher Übertragungsweg nach derzeitigem Kenntnisstand keine wesentliche Relevanz besitzt.
http://www.ilvesheim.de//rathaus-service/mitteilungsblatt/amtliche-mitteilungen