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Benutzungsordnung für das Hallenbad der Gemeinde Ilvesheim

Artikel vom 23.09.2004

§ 1
Zweck der Benutzungsordnung

(1) Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Hallenbad. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden.

(2) Mit dem Betreten des Hallenbades unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen der im Eingangsbereich des Hallenbades für jedermann sichtbar aushängenden Benutzungsordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen.

(3) Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen sind die aufsichtführenden Vereins- oder Übungsleiter, bei Schwimmunterrichtstunden der Schulen die aufsichtführenden Lehrkräfte für die Beachtung der Benutzungsordnung mit verantwortlich.

§ 2
Badbenutzung

(1) Das Hallenbad steht im Rahmen der Benutzungsordnung und der Gebührensatzung grundsätzlich jedermann zur zweckentsprechenden Benutzung zur Verfügung.

(2) Ausgeschlossen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten, Geisteskranke und Betrunkene sowie Personen mit offenen Wunden, Hautausschlägen oder anderen Anstoß erregenden Krankheiten.

(3) Eine Haftung für Schäden, die der Badegast infolge nicht erkennbarer oder bewusst verschwiegener körperlicher oder geistiger Mängel oder Gebrechen erleidet, wird nicht übernommen.

(4) Kinder unter sechs Jahren werden nur in Begleitung Erwachsener zugelassen.

(5) Die Zulassung von Gruppen (Vereine, Verbände, Organisationen, Schulen oder sonstige Gruppen) erfolgt durch gesonderte Vereinbarung. Gruppen können das Bad nur in den darin für sie vorgesehenen Zeiten besuchen. Näheres ist aus dem Belegungsplan zu ersehen. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde.

§ 3
Eintrittsgebühren


(1) Die Benutzung des Hallenbades erfolgt gegen Zahlung der festgelegten Gebühr. Einzelheiten werden durch Gebührensatzung geregelt.
(2) Die Benutzungsgebühr wird über einen Kassenautomaten entrichtet. Die ausgegebene Karte berechtigt zum Zugang durch das Drehkreuz und ermöglicht die Nutzung eines abschließbaren Garderobenschranks.

(3) Einzelkarten gelten zur einmaligen Benutzung am Lösungstag.

(4) Erhöhen sich die Gebühren für Mehrfachkarten, so ist der Unterschiedsbetrag für vor Eintritt der Erhöhung erworbene Mehrfachkarten nachzuzahlen.

(5) Verlorengegangene oder nicht ausgenutzte Karten werden grundsätzlich nicht ersetzt.

(6) Das Aufsichtspersonal hat das Recht, jederzeit zu überprüfen, ob die vorgeschriebene Eintrittsgebühr entrichtet worden ist. Dazu hat der Badegast auf Verlangen den Nachweis seiner Eintrittsberechtigung vorzuzeigen.

§ 4
Badezeiten

(1) Beginn und Ende der Badesaison sowie die Betriebszeiten werden von der Gemeinde festgesetzt und am Badeingang sowie in der Regel auch öffentlich bekannt gemacht.

(2) Der Badebetrieb kann aus besonderem Anlass wie zum Beispiel bei starkem Besuch oder technischen Störungen eingeschränkt oder eingestellt werden.

§ 5
Badeeinrichtungen

(1) Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen durch unsachgemäße Handhabung und Verunreinigung ist Schadensersatz zu leisten. Bei vorsätzlicher Sachbeschädigung wird darüber hinaus Strafanzeige erstattet.

(2) Findet ein Badegast Räume verunreinigt oder beschädigt vor bzw. stellt er Verunreinigungen oder Beschädigungen an seinem in das Bad eingebrachte Eigentum fest, so hat er dies sofort dem Badepersonal anzuzeigen.

Nicht unmittelbar nach den festgestellten Mängeln geltend gemachte Beschwerden oder Einsprachen können nicht berücksichtigt werden.

§ 6
Umkleideräume und Garderoben

(1) Zum Aus- und Ankleiden stehen den Badegästen Umkleideräume (Wechsel- und Sammelkabinen) zur Verfügung. Die Kabinen dürfen nicht zu anderen Zwecken benutzt werden.


(2) Zur Aufbewahrung der Kleidungsstücke stehen verschließbare Garderobenschränke und unbeaufsichtigte Garderoben im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zur Verfügung.

(3) Bei der Nutzung von Garderobenschränken hat jeder Badegast diesen selbst zu verschließen und den Schrankschlüssel während des Bades bei sich zu behalten. Bei Verlust des Schlüssels wird der Schrankinhalt erst ausgehändigt, wenn das Besitzrecht nachgewiesen ist. Für den Verlust ist der in der Gebührensatzung festgelegte Betrag zu entrichten. Die Garderobenschränke sind mit Beendigung des Badebesuchs zu räumen.


Bei Betriebsschluss verschlossene Garderobenschränke werden vom Badepersonal geöffnet. Der Inhalt wird ohne Haftungsanspruch in Verwahrung genommen.

Bezüglich des Haftungsausschlusses gilt § 10.


§ 7
Verhalten im Bad

(1) Der Badegast hat sich im Hallenbad so zu verhalten, dass andere Badegäste nicht belästigt werden. Er hat alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Jede Verunreinigung, insbesondere des Badewassers, ist zu vermeiden.

(2) Nicht gestattet ist
a) das Lärmen und der Betrieb von Rundfunkgeräten, Musikanlagen und Musikinstrumenten,
b) das Rauchen in sämtlichen Räumen, mit Ausnahme der Caféteria sofern der jeweilige Pächter kein Rauchverbot verhängt hat.
c) das Ausspucken auf den Boden oder in das Badewasser,
d) das Wegwerfen von Abfällen jeder Art, insbesondere von Glas und sonstigen scharfen Gegenständen,
e) das Mitbringen von Tieren,
f) das Mitbringen und der Verzehr von Getränken und Lebensmitteln mit Ausnahme in dem dafür vorgesehenen Raum
g) das Befahren des Hallenbades mit Inlinern, Skateboards, Rollschuhen oder ähnlichem
h) andere unterzutauchen, in die Badebecken zu stoßen oder sonstigen Unfug zu treiben,
i) vom seitlichen Beckenrad in die Badebecken zu springen,
j) auf den Beckenumgängen zu rennen oder an den Einsteigleitern und Haltestangen zu turnen,
k) Badegäste durch sportliche Übungen oder Spiele zu belästigen,
l) Schwimmflossen, Schnorchel und ähnliches zu verwenden,
m) Badezusätze oder Seifen im Bereich der Schwimmhalle zu verwenden,
n) der Gebrauch von Einreibemitteln jeder Art (Hautcremes, Salben, Hautölen usw.) vor Benutzung der Schwimmbecken
o) gewerbsmäßig zu fotografieren oder Waren im Umhergehen feilzubieten

(3) Wasserballspiele oder ähnliche Spiele sind während der öffentlichen Badezeit nicht gestattet, es sei denn der Badebetrieb wird dadurch nicht beeinträchtigt oder es sind besondere Zeiten hierfür angesetzt.

(4) Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen haben sich gemäß den dann gegebenen Anweisungen zu verhalten.

(5) Nichtschwimmer dürfen nur das Nichtschwimmerbecken benutzen.

(6) Das Baby-/Kinderbecken ist nur zur Benutzung für Kinder bis zu 5 Jahren bestimmt. Der Aufenthalt im Bereich des Baby-/Kinderbeckens ist daher neben diesen Kindern nur deren Aufsichtspersonen gestattet. Über Ausnahmen ( z. B. beim Besuch von Kindern der Staatl. Schule für Blinde u. Sehbehinderte) entscheidet der aufsichtsführende Bademeister.
(7) Vor dem Betreten der Schwimmhalle hat jeder Badegast unbekleidet eine gründliche Körperreinigung in den Duschkabinen vorzunehmen. Körperreinigungsmittel in Glasflaschen dürfen in die Duschräume nicht mitgebracht werden.

(8) Der Zugang zu den Kabinen ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Gänge gestattet. Die durch die Beschilderung erkennbare Wegführung ist zu beachten. Absperrungen dürfen nicht überschritten werden.

(9) Der Weg von den Umkleidekabinen und –räumen zum Duschraum, der Duschraum selbst, die daneben befindlichen Toiletten und die Schwimmhalle dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.

(10) Jede gewerbliche Betätigung Dritter im Hallenbad, insbesondere die Erteilung von privatem Schwimmunterricht, bedarf der Genehmigung der Gemeinde. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht.


§ 8
Badekleidung

(1) Der Aufenthalt im Hallenbad ist nur in üblicher Badekleidung gestattet.

(2) Badegästen mit langen Haaren wird empfohlen, eine Bademütze oder Badehaube zu tragen, die das Kopfhaar bedeckt.

(3) Badeschuhe dürfen in den Becken nicht benutzt werden.

(4) Badekleidung darf im Bereich der Schwimmhalle weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden.

§ 9
Haftung

(1) Das Betreten der Anlage und die Benutzung sämtlicher Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Bei Unfällen haftet die Gemeinde nur, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Personals entstanden ist.

(2) Unfälle sind unverzüglich dem aufsichtsführenden Schwimmmeister zu melden. Verspätete oder nicht abgegebene Meldungen schließen etwaige Schadensersatzansprüche aus.

(3) Für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld und Wertsachen wird jede Haftung abgelehnt. Ihr Mitbringen erfolgt auf eigene Gefahr; eine Haftung ist ausgeschlossen, auch wenn Geld oder Wertsachen mit der Garderobe eingeschlossen werden.

§ 10
Fundgegenstände

Gegenstände, die im Bad gefunden werden, sind beim Schwimmmeister abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

§ 11
Wünsche und Beschwerden

Etwaige Wünsche und Beschwerden der Badegäste nimmt der Schwimmmeister entgegen. Er schafft soweit möglich sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche, Anregungen und Beschwerden können schriftlich an das Bürgermeisteramt Ilvesheim gerichtet werden.

§ 12
Aufsicht

(1) Das Aufsichtspersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie für die Einhaltung der Benutzungsordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

(2) Der diensthabende Schwimmmeister ist befugt, Personen, die
a) die Sicherheit, Ruhe oder Ordnung gefährden,
b) andere Badegäste belästigen,
c) trotz Ermahnung gegen Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen, aus dem Bad zu verweisen. Zuwiderhandlungen ziehen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.

(3) Verschafft sich ein Besucher durch die Vorlage einer gefälschten Karte Eintritt in das Hallenbad, kann er aus dem Bad verwiesen werden. Außerdem wird die benutzte Karte ersatzlos einbehalten. Bereits der Versuch des Missbrauchs wird geahndet.

(4) Den in (2) und (3) genannten Personen kann der Zutritt zum Bad zeitweise oder dauernd untersagt werden.

(5) Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.

§ 13
Abstellen von Fahrzeugen

Fahrräder und Motorfahrzeuge sind im Außenbereich des Bades grundsätzlich nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Für die auf diesen Plätzen abgestellten Fahrräder und Motorfahrzeuge ist jegliche Haftung der Gemeinde ausgeschlossen.

§ 14
Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für das Hallenbad der Gemeinde Ilvesheim vom 25.11.1974 außer Kraft.

Ilvesheim, 25.07.2003


Der Bürgermeister:

E s c h e

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