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Beschlüsse der Gemeinderatssitzung am Montag, 16.12.2013

Artikel vom 17.12.2013

1. Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse aus GR- Sitzung am 21.11.2013:

1.1 Antrag auf Änderung des Durchführungsvertrages zwischen der Gemeinde Ilvesheim und Herrn Klaus Götz wegen Erhöhung der Verkaufsfläche im Lidl-Markt, Feudenheimer Straße; Beschluss.
Beschluss:
Der Durchführungs- und Erschließungsvertrag nach § 12 (1) und § 124 (1) BauGB für das Bauvorhaben Nahversorgung Nord (Lidl) in der Fassung vom 27.11.2001, unterzeichnet am 05.12.2001, wird wie folgt geändert:
§ 9 (1) …max. 1.280 m² Verkaufsfläche (vorher: 1.000 m²)

Der Beschluss wurde mit 15 Ja- Stimmen und 1 Nein- Stimme gefasst.

1.2 Personalangelegenheit - hier - befristete Einstellung einer Erzieherin in Vollzeit, einer Erzieherin in Teilzeit sowie einer pädagogischen Fachkraft nach dem erweiterten Fachkräftekatalog in Teilzeit zur Gewährleistung der Personalausstattungsvorgaben für den kommunalen Kindergarten; Beschluss.

Beschluss:

1. Der Einstellung von Frau Angelika Christ als Erzieherin in Vollzeit befristet bis zum Ende des Kindergartenjahres 2014/2015 zum 01.12.2013 wird zugestimmt.

2. Der Einstellung von Frau Kerstin Gückel als Erzieherin in Teilzeit mit 20 Wochenstunden befristet bis zum Ende des Kindergartenjahres 2014/2015 zum 01.12.2013 wird zugestimmt.

3. Der Einstellung von Frau Gabriele Fassbender als pädagogische Fachkraft nach dem erweiterten Fachkräftekatalog in Teilzeit mit 20 Wochenstunden befristet bis zum Ende des Kindergartenjahres 2014/2015 zum 01.12.2013 wird zugestimmt

Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.

1.3 Personalangelegenheit - hier - Eingruppierung der Kindergartenleitung; Beschluss.

Beschluss:

Der außertariflichen Eingruppierung der freigestellten Kindergartenleitung des kommunalen Kindergartens ab 1. Januar 2014 wird zugestimmt.

Der Beschluss wurde mit 15 Ja- Stimmen und 1 Enthaltung gefasst.

2. Fortsetzung des Baumlehrpfades in Ilvesheim Nord; Beschluss

Beschluss:
Dem Entwurf zur Erweiterung des Baumlehrpfades in Ilvesheim Nord wird zugestimmt. Die Finanzierung erfolgt über Spenden sowie über Haushaltsmittel. Für den nächsten Haushalt werden hierfür inklusive der Eigenleistung Bauhof maximal 10.000,-- € angemeldet.

Der Beschluss wurde mit 15 Ja- Stimmen und 1 Enthaltung gefaßt.

3. Änderung der Feuerwehr-Entschädigungssatzung der Gemeinde Ilvesheim vom 01.04.2011; Beschluss.

Beschluss:

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES)

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 16. Dezember 2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Entschädigung für Einsätze
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 10,00 €.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrundezulegen. Angefangene Stunden werden auf halbe Stunden aufgerundet.
(3) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). Entsteht kein Verdienstausfall wegen Verwendung von Urlaub oder Zeitausgleich, wird ein Durchschnittssatz von 25,00 €/Std. gewährt.
(4) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 wird vierteljährlich nachträglich gezahlt.

§ 2

Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge
(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Durchschnittssatz

für die ersten drei Stunden von 3,00 €von mehr als drei bis acht Stunden von 9,00 €von mehr als acht bis zwölf Stunden von 12,00 €von mehr als zwölf Stunden von 15,00 €

gewährt. Dies gilt nicht bei Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule. Entsteht neben den Auslagen tatsächlich ein Verdienstausfall, wird dieser ersetzt. Entsteht kein Verdienstausfall wegen Verwendung von Urlaub oder Zeitausgleich, wird ein Durchschnittssatz von 25,00 €/Std. gewährt.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrundzulegen. Angefangene Stunden werden auf halbe Stunden aufgerundet.
(3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung.
(4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). Entsteht kein Verdienstausfall wegen Verwendung von Urlaub oder Zeitausgleich, wird ein Durchschnittssatz von 25,00 €/Std. gewährt.

§ 3

Zusätzliche Entschädigung
(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:
1. Kommandant
Der Feuerwehrkommandant erhält eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.160 €/Jahr
2. Stellv. Kommandant
Der Stellv. Kommandant erhält eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 720 €/Jahr
3. Jugendwart
Der Jugendwart erhält eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 432 €/Jahr
4. Schriftführer
Der Schriftführer erhält eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 180 €/Jahr
5. Kassenwart
Der Kassenwart erhält eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 180 €/Jahr
6. Feuerwehrgerätewart
Die Feuerwehrgerätewarte erhalten eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 250 €/Monat

(2) Die zusätzliche Entschädigung entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte seine Funktion ununterbrochen länger als einen Monat tatsächlich nicht ausübt, für die über einen Monat hinaus gehende Zeit.

(3) Die zusätzlichen Entschädigungen nach Absatz 1 Nr. 1 – 5 werden vierteljährlich nachträglich gezahlt; die zusätzliche Entschädigung nach Absatz 1 Nr. 6 wird nachträglich zum Monatsende gezahlt.

§ 4

Entschädigung für haushaltsführende Personen
(1) Für Personen, die keinen Verdiensthaben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt.
(2) Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall pauschal 10 €/Stunde oder die durch das Zeitversäumnis entstandenen Kosten von max. 25 €/Stunde gewährt.

§ 5

Entschädigung für Feuerwehrsicherheitsdienst
Für Feuerwehrsicherheitsdienst wird auf Antrag eine Aufwandsentschädigung von 8,00 €/Stunde gezahlt. Angefangene Stunden werden auf halbe Stunden aufgerundet.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 01.04.2011 außer Kraft.

Ilvesheim, 16. Dezember 2013
Der Bürgermeister
Andreas Metz

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.

4. Neukalkulation der Frischwassergebühren zum 01.01.2014; Beschluss.

Beschluss:
Der dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorgelegten Frischwassergebührenkalkulation für das Wirtschaftsjahr 2014 wird einschließlich der darin enthaltenen Prognosen, Schätzungen, Abschreibungen und Ermessensentscheidungen sowie der Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Beträge hierzu zugestimmt.

Die Frischwassergebühr in Höhe von 2,00 Euro(netto)/m³ (Verbrauchsgebühr nach der gemessenen Wassermenge) nach § 41 der Wasserversorgungssatzung wird im kommenden Wirtschaftsjahr unverändert beibehalten.

Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.

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