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Öffentliche Bekanntmachung

Artikel vom 04.04.2018
Bebauungsplanverfahren 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Nahversorgung Nord"Der Gemeinderat der Gemeinde Ilvesheim hat in seiner Sitzung am 22. März 2018 den geänderten Entwurf der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Nahversorgung Nord" gebilligt und dessen erneute öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und  sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen.Öffentliche AuslegungDer Entwurf des Bebauungsplans "Nahversorgung Nord, 1. Änderung" einschließlich der textlichen Festsetzungen, seiner Begründung sowie die Standort-, Markt und Wirkungsanalyse werden nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 9. April 2018 bis einschließlich 23. April 2018 öffentlich ausgelegt.Es besteht Gelegenheit, den Entwurf des Bebauungsplans einschließlich den örtlichen Bauvorschriften sowie die Entwurfsbegründung einschließlich der Standort-, Markt und Wirkungsanalyse in der Zeit vom 09. April 2018 bis einschließlich 23. April 2018 (Auslegungsfrist) im Rathaus der Gemeinde Ilvesheim und zwar im Foyer des 1. OG und in der Bauabteilung Zimmer 21 während der üblichen Dienstzeiten (diese sind: montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) einzusehen. Stellungnahmen zur Planung können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Rathaus der Gemeinde Ilvesheim vorgebracht werden. Daneben besteht außerdem Gelegenheit zur Erörterung während der oben genannten Dienstzeiten im Zimmer 21.Die Änderung erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB. Daher kann auf die Umweltprüfung, den Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung verzichtet werden. Außerdem kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung abgesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.  Ilvesheim den 29. März.2018Andreas MetzBürgermeister
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