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Öffentliche Bekanntmachung Az.: 52.02 – 3286 - B 5.8

Artikel vom 03.07.2019
Öffentliche Bekanntmachung Az.: 52.02 – 3286 - B 5.8Flurbereinigung Ilvesheim (L 597)Rhein-Neckar-Kreis und Stadtkreis MannheimFestsetzung der Geldentschädigungen für wesentliche Grundstücksbestandteile sowie der Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen vom 25.06.2019Mit vorläufiger Anordnung vom 11.04.2019 wurden Besitz und Nutzung von Grundstücken entzogen. Nachstehend werden nun die Entschädigungen, die den Betroffenen durch den vorübergehenden Entzug entstehen, festgesetzt.
  1. Festsetzung der Geldentschädigungen
1.1 Wesentliche Grundstücksbestandteile:
Auf den entzogenen Flächen befinden sich keine wesentlichen Bestandteile. Geldentschädigungen hierfür entfallen somit.1.2 Aufwuchsentschädigung:
In den Fällen, in denen nach der vorläufigen Anordnung vom 11.04.2019 eine Aufwuchsentschädigung zu zahlen ist, wird diese hiermit gemäß dem Schätzrahmen des Landesbauernverbands Baden - Württemberg, Stand: Juni 2018, festgesetzt.1.3 Nutzungsentschädigung:
  1. a) Grundbetrag
Als Grundbetrag wird für landwirtschaftlich genutzte Flächen sowohl bei selbstbewirtschafteten Eigentumsflächen als auch bei Pachtflächen (bis zum Ablauf der Pachtvereinbarung) der durchschnittliche Deckungsbeitrag festgesetzt. Ist nur ein Teil eines Grundstücks nach Ziffer 1 entzogen, besteht Anspruch auf die Nutzungsentschädigung auch für die Restfläche, wenn die verbleibende Restfläche nicht weiter wirtschaftlich nutzbar ist. Soweit dies für die Behörde erkennbar ist, wurde dies bereits bei der Festsetzung berücksichtigt. Weitergehende Ansprüche, z.B. Ausgleichszahlungen für entfallende Zahlungsansprüche aus Verpflichtungen des gemeinsamen Antrags, sind mit entsprechender Begründung beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - Amt für Flurneuordnung - zu beantragen. Bei nicht bewirtschafteten, aber landwirtschaftlich nutzbaren Flächen wird der durchschnittliche örtliche Pachtzins als Grundbetrag festgesetzt.
  1. b) Entschädigungsbeträge
Folgende Grundentschädigungssätze werden festgelegt:durchschnittlicher Deckungsbeitrag: 7,00 €/Ar und Jahrortsüblicher Pachtzins: 2,20 €/Ar und Jahr.Über den vorgenannten Grundbetrag hinaus kann im Einzelfall eine höhere Nutzungsentschädigung verlangt werden, wenn ein höherer Deckungsbeitrag nachgewiesen wird, bei Inanspruchnahme einer Teilfläche die Restfläche nicht mehr wirtschaftlich nutzbar ist oder infolge von An- oder Durchschneidungsschäden eine erhebliche Bewirtschaftungsbeeinträchtigung für die Restfläche besteht oder sonstige besondere Umstände bestehen, die vom durchschnittlichen Deckungsbeitrag nicht erfasst werden. Dies ist mit entsprechender Begründung beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - Amt für Flurneuordnung - zu beantragen.
  1. Auszahlung
Die festgesetzten Entschädigungsbeträge werden zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres (11. November) über die Teilnehmergemeinschaft ausbezahlt. Sie können gegen Beiträge (§ 19 FlurbG) verrechnet werden.
  1. Rechtsbehelfsbelehrung
Die Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung nach Ziffer 1 kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen. Der Antrag ist binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Kurfürsten-Anlage 38-40, 69115 Heidelberg oder bei jeder anderen Dienststelle des Rhein-Neckar-Kreises einzureichen.HinweiseDiese Bekanntmachung sowie die Vorläufige Anordnung Nr. 1 vom 11.04.2019 mit Besitzregelungskarte Nr. 1 vom 01.03.2019 liegen ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus in Ilvesheim, Schlossstr. 9, 68549 Ilvesheim während der ortsüblichen Sprechzeiten aus.Zusätzlich kann diese Bekanntmachung auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung unter www.lgl-bw.de/3286 (Neugestaltung des Verfahrensgebiets/Vorläufige Anordnung) und unter www.rhein-neckar-kreis.de (Aktuelles/Bekanntmachungen) eingesehen werden.Bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss der Antrag die Festsetzung bezeichnen, gegen die er sich richtet. Weiter soll er einen bestimmten Antrag und eine Begründung enthalten. Anwaltspflicht besteht noch nicht für den beim Landratsamt einzureichenden Antrag, aber für das Verfahren vor dem Landgericht.gez. Andreas Neubert, AmtsleiterLandratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Amt für Flurneuordnung

74889 Sinsheim, Muthstraße 4
Telefon: 07261-9466-5400
Telefax: 07261-9466-5454
E-Mail: flurneuordnungsamt@rhein-neckar-kreis.de
http://www.ilvesheim.de//rathaus-service/mitteilungsblatt/amtliche-mitteilungen