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Öffentliche Bekanntmachung nach § 34 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes

Artikel vom 30.10.2023

Gruppenauskünfte an Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen anlässlich der Wahl zum Europäischen Parlament, des Kreistages und der Kommunalwahl am 9. Juni 2024

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde anderen öffentlichen Stellen, in diesem Fall Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (so genannte Gruppenauskünfte), die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen hierbei nicht mitgeteilt werden. Von Wahlberechtigten ausländischen Unionsbürgern darf die Meldebehörde außerdem Angaben über deren Staatsangehörigkeiten zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecken nutzen.

Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt.

Der Widerspruch kann schriftlich im Rathaus, Einwohnermeldeamt, Schlossstr. 9, 68549 Ilvesheim, EG, Zimmer 10, bis zum 8. Dezember 2023 eingelegt werden.

Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d.h. bereits früher im Zusammenhang mit den genannten Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.

Bürgermeisteramt
- Ordnungsamt -

http://www.ilvesheim.de//rathaus-service/mitteilungsblatt/amtliche-mitteilungen