Wichtige Informationen zur Briefwahl
Die Landeswahlleiterin hat darüber informiert, dass aufgrund der engen Taktung durch die vorzeitige Neuwahl des 21. Bundestages am 23. Februar 2025 nur ein Zeitfenster von rund 14 Tagen für die Ausgabe und den Rückversand von Briefwahlunterlagen zur Verfügung stehen wird.
Der Druck der Stimmzettel kann aufgrund der (verkürzten) Fristen erst ab dem 30./31. Januar 2025 erfolgen, sodass die ersten Chargen der Stimmzettelfrühestens am 7. Februar bei den Gemeindeverwaltungen eintreffen können.
Bedenken Sie auch die potenziell langen Postlaufzeiten bei ggf. postalischem Rückversand Ihrer ausgefüllten Briefwahlunterlagen. Hier kann es sinnvoll sein, die Briefwahl innerhalb des voraussichtlich knappen Zeitfensters der ca. 14 Tage vor der Wahl direkt vor Ort im Briefwahlbüro (Rathaus Ilvesheim) vorzunehmen.
Die Wahlbenachrichtigungen werden ab 13. Januar versandt. Anträge zur Briefwahl (s.u.) können ab dann zwar bereits gestellt werden, aber die Bearbeitung bzw. der Versand kann erst nach Erhalt der gedruckten Stimmzettel (wie oben beschrieben) erfolgen – wir bitten Sie dies zu beachten.
Wahlscheinantrag bequem per Internet:
Zur Bundestagswahl am 23.02.2025 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 27 Abs. 1 Bundeswahlordnung). Nachdem Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten haben, ist die Beantragung eines Wahlscheines per Internet hier möglich.
Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragungsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Bedenken Sie dabei jedoch, dass ein Postversand inkl. Rückversand ggfs. zu knapp ist bis zur Wahl am 23.02.2025!
Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt - Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post / Amtsbote zugestellt. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.
Was gewählt wird und wann
2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Ursprünglich war als Termin der 28. September vorgesehen. Um nach dem Bruch der Regierungskoalition von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP Neuwahlen herbeizuführen, hat Bundeskanzler Olaf Scholz am 16.12.2024 die Vertrauensfrage gestellt – und verloren. Im Anschluss schlug er Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier vor, den Bundestag aufzulösen.
Der Bundespräsident hat 21 Tage Zeit zu entscheiden, ob er das Parlament auflöst. Entscheidet er sich dafür, müssen innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen stattfinden. Diese Frist legt das Grundgesetz fest. Der Bundespräsident bestimmt das Wahldatum. Als Termin dafür ist der 23. Februar 2025 im Gespräch.
Keine parlamentslose Zeit
Der Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Das Parlament setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die nach Artikel 38 des Grundgesetzes in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden. Den Zeitrahmen für die Wahl gibt das Grundgesetz vor. Nach Artikel 39 Absatz 1 findet eine Neuwahl frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach dem Beginn der laufenden Wahlperiode statt. Laut Bundeswahlgesetz muss die Wahl stets an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag stattfinden. Den Wahltag bestimmt der Bundespräsident. In der Regel schlägt ihm die Bundesregierung einen Termin vor.
Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung der Legislaturperiode, müssen vorgezogene Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden. Der „alte“ Bundestag bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages mit all seinen Rechten und Pflichten bestehen. Es gibt keine parlamentslose Zeit.
(Quelle: Internet Deutscher Bundestag - Neuwahl des Bundestages Ende Februar geplant, 19.12.2024, 13.38 Uhr)
Öffentliche Bekanntmachungen
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG NACH § 34 ABS. 1 DES BUNDESMELDEGESETZES
Gruppenauskünfte an Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen anlässlich der Wahl zum 21. Bundestag
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde anderen öffentlichen Stellen, in diesem Fall Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (so genannte Gruppenauskünfte). Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen hierbei nicht mitgeteilt werden. Von Wahlberechtigten ausländischen Unionsbürgern darf die Meldebehörde außerdem Angaben über deren Staatsangehörigkeiten zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecken nutzen.
Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich, z. Hd. Einwohnermeldeamt, Schloßstr. 9, 68549 Ilvesheim, eingelegt werden.
Aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl am 23. Februar 2025, kann der Widerspruch gegen die Datenweitergabe zum o.g. Zweck bis zum 7. Januar 2025 eingelegt werden.
Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d.h. bereits früher im Zusammenhang mit den genannten Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.