Lebenslagen: Gemeinde Ilvesheim

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ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeaker
Am Sommerfeld 7
86825 Bad Wörishofen
Deutschland

Phone: +49 8247 906 30 10
Email: deutschland@readspeaker.com
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

Einwilligungshinweis

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1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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Das von ReadSpeaker genutzte Rechenzentrum befindet sich in der EU – in Schweden.Die verwendeten Server sind ReadSpeaker eigenene Server. Alle Daten bleiben in der EU.
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

gdpr@readspeaker.com

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Es erfolgt keine Weitergabe der erhobenen Daten an Dritte.
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BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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Lebenslagen

Steuerliche Aspekte für Freiberufler

Nach dem Einkommensteuergesetz erhebt der Staat Einkommensteuer auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Zu diesen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zählen:

  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
  • Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, sofern sie nicht Gewerbetreibende sind
  • Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit

Die bedeutsamste Gruppe dieser Einkunftsart sind die Freiberufler. Freiberuflich tätig sind Sie, wenn Sie selbständig eine der folgenden Tätigkeiten oder Berufe ausüben:

  • wissenschaftliche Tätigkeit,
  • künstlerische Tätigkeit,
  • schriftstellerische Tätigkeit,
  • unterrichtende Tätigkeit,
  • erzieherische Tätigkeit,
  • einen im Einkommensteuergesetz genannten Katalogberuf (z.B. die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Krankengymnasten, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Dolmetscher, Heilpraktiker, Notare, Journalisten, Steuerberater) oder
  • einen den Katalogberufen ähnlichen Beruf

Die Merkmale des Gewerbebetriebs gelten auch für die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Sie müssen die Tätigkeit also selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht unter Teilnahme am allgemeinen Verkehr ausüben. Die freiberufliche Tätigkeit ist jedoch durch persönlichen Arbeitseinsatz der Freiberuflerin oder des Freiberuflers gekennzeichnet - im Gegensatz zum Einsatz von Kapital und Einsatz abhängiger Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen.

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist oft schwierig. Die Tätigkeiten, die diesen beiden Einkunftsarten zugrunde liegen, können weitgehend übereinstimmen. Sie beruhen in beiden Fällen überwiegend auf dem Einsatz der persönlichen Arbeitskraft, weichen aber in einem entscheidenden Detail voneinander ab. Eine genaue Zuordnung ist oft nur im Einzelfall unter genauer Betrachtung der jeweiligen beruflichen Bildung und Tätigkeitsfelder möglich.

Erforderlich für die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit ist, dass Ihre Tätigkeit beziehungsweise Ihr Beruf ausdrücklich in § 18 des Einkommensteuergesetzes aufgeführt ist. Soweit § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG keine abschließenden Aufzählungen enthalten, muss Ihr Beruf den genannten Tätigkeiten ähnlich sein.

Das Berufsbild eines EDV-Beraters kann beispielsweise durch Vergleich mit den freiberuflichen Tätigkeiten als Ingenieur oder beratender Volks- und Betriebswirt (Katalogberufe) als ähnlicher Beruf qualifiziert sein.

Außerdem müssen Sie als Berufsträgerin oder Berufsträger alle Voraussetzungen für Ihren Beruf erfüllen. Das bedeutet, dass Sie nicht nur die Kenntnisse besitzen, sondern diese in der Regel auch durch eine entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung durch Prüfungen nachweisen müssen.

Die Qualifizierung als gewerbliche Einkünfte statt Einkünfte aus selbständiger Arbeit kann in Betracht kommen, weil

  • die persönlichen Voraussetzungen (Berufsqualifikation) fehlen,
  • die Tätigkeit nicht die charakteristischen Merkmale eines freien Berufes ausweist, insbesondere kein ähnlicher Beruf vorliegt, oder
  • keine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Die Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit von den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist von großer Bedeutung, da für die selbständigen Einkünfte keine Gewerbesteuer anfällt.

Daher ist es für Sie wichtig, zu Beginn Ihrer Selbständigkeit mit dem Finanzamt zu klären, ob Sie Freiberufler sind und keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Für diese Klärung ist das Finanzamt zuständig, bei dem Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein.

Für konkrete Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. Das Finanzamt kann aber nur insoweit Hilfe leisten als es nicht steuerberatend tätig wird. Ihnen wird daher empfohlen, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater mit Ihren Steuerangelegenheiten zu beauftragen.

Achten Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Auftragnehmer darauf, dass es bei der Tätigkeit nicht zu einer "Scheinselbständigkeit" kommt, bei der in Wahrheit doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und der Auftragnehmer vom Arbeitgeber wie ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin abhängig ist. Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft Ihnen das "Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit.

Vertiefende Informationen

"Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund

Freigabevermerk

28.02.2024 Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg