Amtliche Mitteilungen: Gemeinde Ilvesheim

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Amtliche Mitteilungen

Beschlüsse der Gemeinderatssitzung am Donnerstag 27.02.2014

Artikel vom 04.03.2014

1. Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse

Bekanntgabe nicht-öffentlich gefasster Beschlüsse aus GR- Sitzung am 06.02.2014:

1.1 Personalangelegenheit - hier - Antrag auf unbefristete Weiterbeschäftigung der Erzieherin in Vollzeit, Frau Jaqueline Bollmann; Beschluss.

Beschluss:
Der unbefristeten Weiterbeschäftigung von Frau Jaqueline Bollmann mit Wirkung ab 01.03.2014 als Erzieherin in Vollzeit wird zugestimmt.

Der Beschluss wurde einstimmig gefaßt.

2. Kalkulation der Feuerwehrkostenerstattung; Vorkalkulation Zeitraum 2014-2018 und Neufassung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ilvesheim mit anschließendem Kostenverzeichnis;

Beschluss

Beschluss:
1. Der dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorgelegten Kalkulation Feuerwehrkostenerstattung wird einschließlich der darin enthaltenen Prognosen, Schätzungen, Abschreibungen und Ermessensentscheidungen sowie der Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Beträge hierzu zugestimmt.

2. Die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ilvesheim mit anschließendem Kostenverzeichnis wird in der als Anlage Nr. 05 beigefügten Fassung beschlossen.

Der Beschluss wurde einstimmig gefaßt.


Gemeinde IlvesheimRhein-Neckar-Kreis

Satzung

zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ilvesheim


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 26 und 34 des Feuerwehrgesetzes (FWG) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Ilvesheim am 27.02.2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ilvesheim wird nach Maßgabe dieser Satzung Kostenersatz erhoben, soweit Einsätze nicht nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 FwG unentgeltlich sind.

§ 2 Kostenersatz


(1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg sind unentgeltlich, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt wenn:

a) die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde
b) der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde,
c) Kosten für Sonderlösch- und Einsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen,
d) die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand,
e) der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag,
f) ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wurde.

(2) Für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg wird Kostenersatz verlangt.

§ 3 Kostenersatzpflichtiger


(1) Kostenersatzpflichtig ist

a.) derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gilt entsprechend,
b.) der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
c.) derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde,
d.) der Betreiber einer Brandmeldeanlage,
e.) bei Leistung von Feuersicherheitsdienst der Veranstalter.

(2) Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Ersatz der Kosten wird nicht verlangt, soweit dies eine unbillige Härte darstellt oder im öffentliche Interesse liegt, wie z.B.:

Die Inanspruchnahme der Feuerwehr innerhalb des Gemeindegebietes bei Einsätzen für das Auspumpen von Keller- oder Wohnräumen bei Einwirkungen von außen durch Unwetter sind kostenfrei. Kostenfreiheit besteht nicht für das Auspumpen von Keller- oder Wohnräumen, wenn ein Verschulden des Eigentümers oder Bewohners oder ein technischer Defekt oder keine Sicherung gegen Rückstau aus der Kanalisation i.S.d. § 20 Abwassersatzung vorliegt.

§ 4 Berechnung des Kostenersatzes

(1) Die Kosten werden nach den Sätzen des als Anlage beigefügten Kostenverzeichnisses erhoben. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten nach Zeitaufwand, Anzahl der in Anspruch genommenen Feuerwehrangehörigen und der Fahrzeuge und Geräte berechnet.

(2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet.

(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus

(a) den Personalkosten für die eingesetzten Feuerwehrangehörigen,
(b) den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge,

(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen und Leistungen Dritter besondere Kosten (z.B. Reisekosten, Reparaturkosten, Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarketi oder Verlust), so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstatten. Kosten für Reparatur, Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien (z.B. Filtereinsätze, Trockenlöschpulver, Ölbindemittel, Wasser) werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 7 % berechnet.
Fremdleistungskosten werden dem Kostenpflichtigen in voller Höhe berechnet.

§ 5 Überlandhilfe


(1) Bei Überlandhilfe (Amtshilfe) nach § 26 des Feuerwehrgesetzes werden die Leistungen nach dieser Satzung berechnet, es sei denn, das Land Baden-Württemberg hat besondere Richtsätze bestimmt.

(2) Ungeachtet dessen werden entstandene, tatsächlich höhere Kosten erhoben.

(3) Absatz 1 gilt nicht, sofern die Gemeinde Ilvesheim interkommunale Vereinbarungen über den Kostenersatz bei der Überlandhilfe geschlossen hat; in diesem Fall werden die Leistungen entsprechend einer gesondert abgeschlossenen Vereinbarung in Rechnung gestellt.

§ 6 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzanspruchs


(1) Der Anspruch entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(2) Der Erstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides an den Zahlungspflichtigen fällig.

§ 7 Inkrafttreten


(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ilvesheim vom 27.06.1996 (mit jeweils allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Anlage zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Ilvesheim

Kostenverzeichnis


Für Leistungen der freiwilligen Feuerwehr wird folgender Kostenersatz erhoben:

  1. Personal

je Angehöriger/Angehörigem der Freiwilligen Feuerwehr 40,00 €

  1. Fahrzeuge

 

Fahrzeugklasse 1:
Löschfahrzeuge (LF16, LF 20)

95,00 €

Fahrzeugklasse 2:
Kraftdrehleiter (DLK 18),

90,00 €

Fahrzeugklasse 3:
Sonstige Einsatzfahrzeuge (MTW, Rüst- und
Gerätewagen unter 7,5 to zGG
ELW, Feuerwehrboot, u.ä.)

130,00 €

 

  1. Verbrauchsmaterial

Verbrauchsmaterialien werden zum jeweiligen Einkaufspreis zuzüglich einer Gemeinkostenpauschale in Höhe von 7 % des Einkaufspreises in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Kosten der Entsorgung der eingesetzten Verbrauchsmaterialien.



3. Antrag der Fraktion Freie Wähler auf Herstellung eines Fußwegs über das Stauwehr Ladenburg; Beschluss.

Beschluss:
Der im Haushalt 2014 eingestellte Betrag i.H.v. 7.500,00 € soll weiterhin erhalten bleiben, um als Merkposition für eine künftige Querungsmöglichkeit über den Altneckar zu fungieren.

Der Beschluss wurde mit 14 Ja- Stimmen und 1 Nein- Stimme gefaßt.


4.Durchführung der Europawahl, der Kreistagswahl und der Gemeinderatswahl am 25. Mai 2014; hier:
a) Bildung des Gemeindewahlausschusses
b) Bildung von Wahlbezirken, Ermittlung des Wahlergebnisses
c) Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder der Wahlorgane
d) Herstellung der Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und Verwendung von Wahlumschlägen
e) Organisation zur Ermittlung der Wahlergebnisse
Beschluss

Beschluss:
a) Bildung des Gemeindewahlausschusses
Vorsitzender und Stellv. Vorsitzender stehen kraft Amtes fest.
Der Gemeinderat wählt
als Beisitzer als Stellv. Beisitzer
Herrn Dr. Jürgen Henninger Frau Margarete Zitzelsberger
Herrn Wolfgang Schweitzer Herrn Eugen Rödel
Herrn Bernhard Wagner Herrn Daniel Gönnheimer
Als Schriftführer für den Gemeindewahlausschuss werden die in der Vorlage benannten Personen von der Verwaltung bestellt.

b) Bildung von Wahlbezirken, Ermittlung des Wahlergebnisses
Bei der Europawahl, der Kreistagswahl und der Gemeinderatswahl werden 9 allgemeine Wahlbezirken sowie drei Briefwahlbezirke gebildet. Die Verwaltung wird beauftragt, die Mitglieder der Wahlvorstände für die einzelnen Wahlbezirke zu berufen.
Für die Stimmenauszählung und die Feststellung wird folgende Reihenfolge festgelegt:
Europawahl: Sonntag 25. Mai 2014, Auszählung in den Wahlbezirken
Kreistagswahl: Sonntag, 25. Mai 2014, Stimmzettelerfassung im Rathaus
Gemeinderatswahl: Montag, 26. Mai 2014, Stimmzettelerfassung im Rathaus
c) Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder der Wahlorgane
Die Mitglieder der Wahlorgane erhalten für die Tätigkeit am 25. Mai 2014 eine Entschädigung von 60,00 Euro, für die Tätigkeit am 26. Mai 2014 Eine Entschädigung von 40,00 Euro. Die Entschädigung für Montag gilt nicht für Gemeindebedienstete.
d) Herstellung der Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und Verwendung von Wahlumschlägen
Die Wahlvorschläge werden auf einem Stimmzettel gedruckt, der mit leicht zu trennender Perforation zwischen den Wahlvorschlägen erstellt wird.
Für die Kreistagswahl und die Gemeinderatswahl wird ein gemeinsamer Umschlag verwendet.
Es werden getrennte Wahlurnen für die Kommunalwahlen und die Europawahl genutzt.
e) Organisation zur Ermittlung der Wahlergebnisse
Für die Ermittlung der Ergebnisse der Kommunalwahlen wird das vom Rechenzentrum Kommunale Informationsverarbeitung Baden Franken (KIVBF) betreute PC-Wahlverfahren WinWVIS eingesetzt.

Der Beschluss wurde einstimmig gefaßt.


5. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet Ilvesheim-Nord/Feudenheimer Straße ; h i e r : Aufstellungsbeschluss und Zustimmung zum Entwurf der Änderung; Beschluss

Beschluss:
Für den im Geltungsbereich des o.a. Abgrenzungsplanes befindlichen Bereich wird die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ilvesheim-Nord/Feudenheimer Straße, 1. Änderung“ beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Der Beschluss wurde einstimmig gefaßt.