Amtliche Mitteilungen: Gemeinde Ilvesheim

Direktzum Inhalt springen, zur Suchseite, zum Inhaltsverzeichnis, zur Barrierefreiheitserklärung, eine Barriere melden,

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

ReadSpeaker
ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.
Verarbeitungsunternehmen
ReadSpeaker
Am Sommerfeld 7
86825 Bad Wörishofen
Deutschland

Phone: +49 8247 906 30 10
Email: deutschland@readspeaker.com
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.

Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem  Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien

IP-Adresse

Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

Ort der Verarbeitung
Das von ReadSpeaker genutzte Rechenzentrum befindet sich in der EU – in Schweden.Die verwendeten Server sind ReadSpeaker eigenene Server. Alle Daten bleiben in der EU.
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

gdpr@readspeaker.com

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Es erfolgt keine Weitergabe der erhobenen Daten an Dritte.
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien

Bei der rein informativen Nutzung der Website, also wenn Sie sich nicht registrieren oder uns anderweitig Informationen übermitteln, erheben wir nur die personenbezogenen Daten, die Ihr Browser an unseren Server übermittelt. Wenn Sie unsere Website betrachten möchten, erheben wir die folgenden Daten, die für uns technisch erforderlich sind, um Ihnen unsere Website anzuzeigen und die Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten:

Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Datum und Uhrzeit der Anfrage
  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)
  • Zugriffsstatus/HTTP-Statuscode
  • jeweils übertragene Datenmenge
  • vom Browser übermittelter Referer
  • vom Browser übermittelter User-Agent
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Ilvesheim
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Vorlesen

Amtliche Mitteilungen

Öffentliche Bekanntmachung - Amt für Flurneuordnung

Artikel vom 24.04.2019
Öffentliche Bekanntmachung Az.: 52.02 – 3286 - B 5.6 Flurbereinigung Ilvesheim (L 597)Rhein-Neckar-Kreis und Stadtkreis Mannheim V o r l ä u f i g e   A n o r d n u n g
vom 11.04.20191. Besitzentzug
Zur Bereitstellung von Flächen für den Neubau der Landesstraße L 597, 3. Bauabschnitt (L 637 bis L 597 OU Ladenburg), Anschlussrampe zwischen L 597 und L 637, wird vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - Amt für Flurneuordnung - auf Antrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe - Abteilung 4 - Straßenbau und Verkehr - vom 18.02.2019 nach § 88 Nr. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) im Flurbereinigungsverfahren Ilvesheim (L 597) folgendes angeordnet:Den Beteiligten (Eigentümern, Pächtern und sonstigen Berechtigten) werden zum

01.Juni 2019

Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen vorübergehend für die Dauer der Maßnahme bzw. dauerhaft entzogen, die in der Besitzregelungskarte vom 01.03.2019 in roter (dauerhaft) und gelber (vorübergehend) Farbe bezeichnet sind. Die Besitzregelungskarte Nr. 1 ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.2. BesitzzuweisungDas Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe (Unternehmensträger), wird ab

01.Juni 2019

für den oben genannten Zweck in den Besitz der nach Nr. 1 entzogenen Flächen eingewiesen. Das Besitzrecht erstreckt sich auch auf die vom Unternehmensträger zur Umsetzung des Unternehmens Beauftragten.3. FlächenrückgabeDie in der unter Ziffer 1 genannten Karte in gelber Farbe dargestellten Flächen werden den Beteiligten nach Fertigstellung der betroffenen Maßnahmen wieder zur Nutzung zurückgegeben. Der Zeitpunkt der Rückgabe wird den Beteiligten gesondert mitgeteilt werden.4. AuflagenDie vorläufige Anordnung ergeht nach § 88 Nr. 5 FlurbG mit folgenden Auflagen:- Der Unternehmensträger hat sicherzustellen, dass die Nutzung der den Beteiligten verbleibenden Flächen durch die Bauarbeiten nicht unterbrochen wird. Hierzu hat der Unternehmensträger die vorhandenen Wege in befahrbarem Zustand zu erhalten und die erforderlichen Ersatzwege auf den dafür bereitgestellten Flächen herzustellen und für den landwirtschaftlichen Verkehr offenzuhalten.- Der Unternehmensträger hat dafür Sorge zu tragen, dass vorübergehend in Anspruch genommene landwirtschaftliche Flächen vor deren Rückgabe durch ordnungsgemäße Rekultivierung wieder in einen bewirtschaftbaren Zustand gebracht werden.- Der Unternehmensträger hat der Flurbereinigungsbehörde zeitnah mitzuteilen, wenn nur vorübergehend besitzentzogene Flächen wieder dauerhaft bewirtschaftet werden können.5. Geldentschädigungen für wesentliche Grundstücksbestandteile, Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungena) Wesentliche Grundstücksbestandteile

Wesentliche Grundstücksbestandteile (Bäume, Sträucher usw.), die auf den unter 1. genannten Flächen entfernt werden müssen, werden entschädigt.

 b) Aufwuchsentschädigung

Für die unter Nr. 1 bezeichneten Flächen wird in den Fällen, in denen bereits vor dem Besitzentzug angelegter Aufwuchs nicht mehr geerntet werden kann, eine Entschädigung gezahlt. Die bei der Grundstücksinanspruchnahme vorhandenen Kulturen wurden unter Beiziehung von Sachverständigen bewertet.

c) Nutzungsentschädigung

Für in Anspruch genommene Flächen (siehe Nr. 1) wird - außer in den Jahren, in denen Aufwuchsentschädigung (siehe Nr. 5b) gezahlt wird - jährlich eine Nutzungsentschädigung gezahlt, soweit nicht Ersatzland zur Verfügung gestellt oder zumutbares Ersatzland angepachtet werden kann. Die Nutzungsentschädigung wird längstens bis zur vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG gezahlt. Die Festlegung der Nutzungsentschädigung erfolgt nach den Grund­sätzen der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Weitergeltung der Verwaltungsvorschrift über Nutzungsentschädigungen in Unternehmensflurbereinigungen vom 24.11.2011 (GABl. S. 585).

d) Berechtigte Aufwuchs- und Nutzungsentschädigung nach Ziffer 5 erhalten: - die Eigentümer der in Anspruch genommenen Flächen, wenn sie diese selbst bewirtschaften, oder

- die Pächter, nachdem sie das bestehende Pachtverhältnis dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis - Amt für Flurneuordnung - Landratsamt angemeldet und entweder durch Vorlage des Pachtvertrags oder bei mündlichem Pachtvertrag durch Bestätigung des Verpächters nachgewiesen haben. Bestehende Pachtverträge werden durch diese Regelung nicht berührt. Die Pächter haben deshalb den vereinbarten Pachtzins weiterhin an die Verpächter zu entrichten.

e) Festsetzung

Die Höhe der Geldentschädigungen für wesentliche Grundstücksbestandteile, Aufwuchs- und Nutzungsentschädigungen werden durch gesonderten Beschluss festgesetzt.

6. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Kurfürsten-Anlage 38-40, 69115 Heidelberg oder bei jeder anderen Dienststelle des Rhein-Neckar-Kreises eingelegt werden.Begründung:Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) hat mit Beschluss vom 03.09.2018 die Flurbereinigung Ilvesheim (L 597) nach § 87 FlurbG angeordnet. Die (eingeschränkte) sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsbeschlusses wurde mit Beschluss des LGL vom 08.03.2019 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.Das für den Neubau der Landesstraße L 597, 3. Bauabschnitt (L 637 bis L 597 OU Ladenburg), Anschlussrampe zwischen L 597 und L 637 erforderliche Land wird deshalb in der Flurbereinigung im für die Umsetzung des Unternehmens notwendigen Zeitraum bereitgestellt.Der Plan für das Vorhaben „L 597 zwischen Mannheim und Ladenburg; - Neubau zwischen dem Autobahnzubringer Mannheim-Seckenheim (bestehende L 597) und der K 4138 bei Neckarhausen auf den Gemarkungen Mannheim-Seckenheim, Ilvesheim und Edingen-Neckarhausen (Bau-km 0+055 bis 1+733,73)“ wurden vom Regierungspräsidium Karlsruhe - Referat 15 - am 06.04.2006 Az.15-0513.2 (L 597/8) festgestellt.
Der Planfeststellungsbeschluss ist unanfechtbar.Die Festsetzung von Entschädigungen ist kein zwingender Bestandteil der Besitzregelung. Sie erfolgt daher der Höhe nach zur Entflechtung der Regelungen durch eine eigenständige Festsetzung. 7. Vollziehungsanordnung
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung angeordnet. Begründung:Die sofortige Vollziehung liegt wegen der unaufschiebbaren Baumaßnahmen im Interesse des Landes Baden-Württemberg und im öffentlichen Interesse, insbesondere auch der betroffenen Gemeinden, die mit der Landesstraße entlastet werden.Der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Landesstraße L 597, 3. Bauabschnitt (L 637 bis L 597 OU Ladenburg), Anschlussrampe zwischen L 597 und L 637 (L 597 zwischen Mannheim und Ladenburg; - Neubau zwischen dem Autobahnzubringer Mannheim-Seckenheim (bestehende L 597) und der K 4138 bei Neckarhausen auf den Gemarkungen Mannheim-Seckenheim, Ilvesheim und Edingen-Neckarhausen (Bau-km 0+055 bis 1+733,73)) ist unanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit und damit die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses bliebe ohne Wirkung, wenn wegen fehlender Besitzzuweisung ein Baubeginn durch den Unternehmensträger nicht möglich wäre. Denn die Möglichkeit einer Besitzeinweisung nach Enteignungsrecht wird in einem Flurbereinigungsverfahren durch die speziellere Vorschrift des § 88 Nr.3 in Verbindung mit § 36 FlurbG verdrängt.Der Unternehmensträger würde dann schlechter gestellt als ohne Flurbereinigung, obwohl das Flurbereinigungsverfahren auch als Erleichterung für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gedacht ist.Die geplanten Baumaßnahmen richten sich nach einem Bauzeitenplan, dessen Einhaltung ohne die Besitzeinweisung gefährdet wäre und damit zu erheblichen Nachteilen für den Unternehmensträger führen würde: Die Realisierung der planfestgestellten Straßenbaumaßnahme ist bereits aus den im Planfeststellungsbeschluss genannten Gründen dringlich.Die Ausschreibungsunterlagen sind fertig gestellt und die Ausschreibung soll umgehend erfolgen. Hierfür ist die Flächenbereitstellung durch die Flurbereinigungsbehörde erforderlich. Die Finanzierung ist gesichert, im Haushaltsplan ist der Weiterbau der Maßnahme abgesichert.  Hinweise- Die Besitzregelungskarte (siehe Nr. 1) liegt ab sofort einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten im Rathaus in Ilvesheim, Schlossstr. 9, 68549 Ilvesheim während der üblichen Sprechzeiten aus.- Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Karten auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung unter www.lgl-bw.de/3286 "Neugestaltung"des Verfahrensgebiets/Vorläufige Anordnung und unter www.rhein-neckar-kreis.de/start/aktuelles/bekanntmachungen
eingesehen werden. gez. Andreas Neubert, Amtsleiter   Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Amt für Flurneuordnung

74889 Sinsheim, Muthstraße 4
Telefon: 07261-9466-5400
Telefax: 07261-9466-5454
E-Mail: flurneuordnungsamt(@)rhein-neckar-kreis.de Änderungen am 06.05.2019 an diesem Text: Weiterführende Links wurden korrigiert.